Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, des § 28 Abs. 3 des Notariatsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, sowie des § 34 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 120 Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
als Vorsitzender 100 Euro;
als sonstiges Mitglied 90 Euro.
(2) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission erhalten als Vergütung für ihre Tätigkeit als Mitglied des zur Entscheidung über eine Berufung des Bewerbers gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission zuständigen Senats (§ 4 ABAG) jeweils 100 Euro.
§ 1. Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 132 Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
als Vorsitzender 110 Euro;
als sonstiges Mitglied 99 Euro.
§ 1. Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 146 Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
als Vorsitzender 121 Euro;
als sonstiges Mitglied 109 Euro.
§ 1. Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 161 Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
als Vorsitzender 133 Euro;
als sonstiges Mitglied 120 Euro.
§ 1. Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils 185 Euro Euro;
für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
als Vorsitzender 153 Euro;
als sonstiges Mitglied 138 Euro.
§ 2. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 143 Euro;
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 83 Euro;
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 116 Euro;
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 58 Euro;
für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 176 Euro;
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 105 Euro;
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 149 Euro;
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 72 Euro;
für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:
Vorsitzende 42 Euro;
sonstige Mitglieder 30 Euro.
§ 2. Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993:
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 160 Euro;
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 93 Euro;
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 130 Euro;
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 65 Euro;
für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen, 197 Euro;
Vorsitzende, die nur mündlich prüfen, 118 Euro;
sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen, 167 Euro;
sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen, 81 Euro;
für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:
Vorsitzende 47 Euro;
sonstige Mitglieder 34 Euro.
§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer der in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit eine Vergütung von 24 Euro.
§ 3. 1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 11 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 10 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 24 Euro.
§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit bei den in § 1 Z 2 und § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 26 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 12 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 29 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 13 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 32 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
§ 3. (1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 15 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.
(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit
bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 37 Euro;
bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.
§ 4. (1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit 140 Euro;
vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten 120 Euro;
vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 4 Abs. 1 ABAG) 300 Euro;
vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG 370 Euro;
zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung 470 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG 680 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 371 Euro;
zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG 135 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 4 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 4. (1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit 154 Euro;
vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten 132 Euro;
vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG 408 Euro;
zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung 470 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG 680 Euro;
zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 371 Euro;
zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG 135 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
§ 4. (1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit 154 Euro;
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