Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretung der Visaerteilung
Ratifikationstext
Die Republik Österreich vertritt die Republik Litauen bei der Erteilung von Sichtvermerken für den Flugverkehr (Visum A), für den Transit (Visum B) und für den kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) an nachstehenden Vertretungsbehörden:
| Beirut (Libanon), |
|---|
| Bogota (Kolumbien), |
| Damaskus (Syrien), |
| Manila (Philippinen). |
Die österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Vertretung für Personen wahr, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat der jeweiligen Vertretungsbehörde haben.
Falls die österreichische Vertretungsbehörde wegen Nicht-Erfüllung der Sichtvermerksbedingungen das Visum nicht erteilt, wird der Antragsteller an die zuständige litauische Vertretungsbehörde verwiesen. In diesem Fall übergibt die österreichische Vertretungsbehörde dem Antragsteller eine schriftliche Information, welche vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen erstellt wurde.
Die Sichtvermerkskategorien, deren Gültigkeit und Dauer sowie die Gebühr für das Sichtvermerksverfahren sind mit dem Gemeinschaftlichen Besitzstand der EU akkordiert und entsprechen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der EU-Praxis im Bereich der Sichtvermerksabwicklung.
Die österreichische Vertretungsbehörde, welche das Sichtvermerksverfahren durchführt, stellt die Sichtvermerksgebühr in Rechnung und behält sie in jedem Fall ein.
Zur Abklärung von eventuellen Versagungsgründen kann die österreichische Vertretungsbehörde per Fax oder E-Mail den Visaantrag oder Teile davon an die zuständige Konsularabteilung im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen übermitteln. Letztere teilt ihre Telefax-Nummer sowie ihre E-Mail-Adresse allen zur Vertretung berufenen Österreichischen Vertretungsbehörden mit und meldet rechtzeitig alle Änderungen diese Kontaktadressen betreffend. Die Konsularabteilung teilt ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung gegeben sind oder nicht. Die österreichische Vertretungsbehörde entscheidet über den Visaantrag nicht vor Einlangen dieser Antwort.
Die Kontaktpersonen für die Durchführung des Abkommens sind der/die Leiter/in der Konsularabteilung der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde und der/die Leiter/in des Schengen-Referates der Konsularabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen.
Weitere Details über die Vertretung werden zwischen den beiden Ministerien festgelegt.
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Sie wird auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten ab der Mitteilung der Kündigung gekündigt werden.
Geschehen in Vilnius am 12. März 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.