Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus-Bezügeverordnung 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-01
Status Aufgehoben · 2010-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden wie folgt geregelt:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.

2.

Die leistungsorientierten Zuschläge gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (Betriebssonderzulagen) und das Nachtdienstgeld werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für alle vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass deren Ermittlung der Betrag von € 2.154,69 (Postbus V/2-Ansatz) zugrunde gelegt wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Eine neuerliche Anpassung findet frühstens mit 1. September 2010 statt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage 1

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage 2

Bundesbeamte der Österreichischen Postbus AG
gültig vom 1. September 2009 bis 31. August 2010
Dienstzulagengruppe
Lohnart Ver-wendungs-gruppe Dienst-zulagen-gruppe Gehaltsstufen
1 bis 10 11 bis 14 ab 15
Betrag Betrag Betrag
1510 PT 1 S 1.227,13 2.342,94 3.748,66
1 1.080,72 1.350,82 2.431,62
1b 810,54 1.350,82 2.431,62
2 810,54 1.080,72 2.161,28
3 742,93 1.013,20 1.350,82
3b 675,25 945,68 1.350,82
PT 2 S 1.112,16 1.578,90 1.962,44
1 675,25 945,68 1.148,34
1b 135,22 607,79 1.148,34
2 270,27 607,79 810,54
2b 94,55 270,27 810,54
3 135,22 270,27 540,36
3b 94,55 270,27 540,36
PT 3 1 135,22 270,27 405,41
1b 94,55 270,27 405,41
2 94,55 189,01 283,66
3 67,44 108,11 148,43
PT 4 1 60,41 87,78 128,19
PT 5 1 26,95 40,49 54,22
Dienstzulage gem § 105 (4) GG 56
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Lohnart Ver-wendungs-gruppe Dienst-zulagen-gruppe Betrag
1550 PT 5 A 80,91
B 180,04
PT 7 A 40,49
B 197,15
PT 8 A 197,15
B 40,49

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Anlage 3

Zulagengruppe I Erschwernis € 22,27
Zulagengruppe II Aufwand für alle Mitarbeiter in dauernder Verwendung in VerwCode PT7/B € 83,76
Zulagengruppe III Aufwand für alle VerwCodes ausgenommen PT 7/B € 63,62
bis 1/2 Stunde € 1,02
bis 1 Stunde € 2,04
bis 1 1/2 Stunden € 3,06
bis 2 Stunden € 4,08
bis 2 1/2 Stunden € 5,10
bis 5 Stunden € 8,16
über 5 Stunden € 16,32

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