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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M207 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl

Geltender Text a fecha 2009-08-26

Vertragsparteien

Belgien III 88/2009 Deutschand III 88/2009 Frankreich III 88/2009 Italien III 2/2011 Moldau III 118/2009 Niederlande III 2/2011 Schweiz III 88/2009 Vereinigtes Königreich III 88/2009

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. August 2009 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 30. Juni 2009
Deutschland 1. Juli 2009
Vereinigtes Königreich 9. Juli 2009
Schweiz 22. Juli 2009
Frankreich 3. August 2009

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen befördert werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt und die Druckgefäße sind aus Stahl hergestellt.

(2) Der Absender muss im Beförderungspapier vermerken:

“Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M207)”.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.