Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 13 Abs. 1 mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.
(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 2
Bildungsaufgaben
(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008, ist einzuhalten.
(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte oder altersgemischte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen (auch Betriebskindergärten), die nach dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Artikel 2 Abs. 5 arbeiten.
Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung:
Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung verantwortlich sind
Kindergartenjahr: Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
Halbtägig verpflichtender Besuch:
Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem jedenfalls durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 4
Umfang der Besuchspflicht
(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festgelegt wird.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 5
Kostenloser halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/2010 und 2010/2011 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ………………………………………………………………………………. | 3,145 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ………………………………………………………………………………. | 6,256 % |
| Niederösterreich: | ………………………………………………………………………………. | 19,521 % |
| Oberösterreich: | ………………………………………………………………………………. | 17,353 % |
| Salzburg: | ………………………………………………………………………………. | 6,551 % |
| Steiermark: | ………………………………………………………………………………. | 13,356 % |
| Tirol: | ………………………………………………………………………………. | 8,906 % |
| Vorarlberg: | ………………………………………………………………………………. | 4,993 % |
| Wien: | ………………………………………………………………………………. | 19,919 % |
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ………………………………………………………………………………. | 2,985 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ………………………………………………………………………………. | 6,209 % |
| Niederösterreich: | ………………………………………………………………………………. | 19,252 % |
| Oberösterreich: | ………………………………………………………………………………. | 17,516 % |
| Salzburg: | ………………………………………………………………………………. | 6,489 % |
| Steiermark: | ………………………………………………………………………………. | 13,262 % |
| Tirol: | ………………………………………………………………………………. | 8,574 % |
| Vorarlberg: | ………………………………………………………………………………. | 5,127 % |
| Wien: | ………………………………………………………………………………. | 20,586 % |
(4) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 2 entsprechend.
(6) Für die Jahre 2011 bis 2013 hat der Bund im Bundesfinanzrahmengesetz jeweils 70 Millionen Euro vorgesehen, die wiederum auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland aufgeteilt werden.
Die Änderungen sind am 1. September 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 80/2011.
Die Änderungen sind mit 1. November 2011 gegenüber den Ländern Wien und Burgenland und mit 1. Dezember 2011 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 116/2011.
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, und 2012/13 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 3,145 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 6,256 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 19,521 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,353 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,551 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 13,356 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,906 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 4,993 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 19,919 % |
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 2,985 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 6,209 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 19,252 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,516 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,489 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 13,262 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,574 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 5,127 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 20,586 % |
(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 3,019 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 6,312 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 19,181 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,324 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,466 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 13,286 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,602 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 5,054 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 20,756 % |
(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
| Burgenland: | ................................................................................................ | 2,988 % |
|---|---|---|
| Kärnten: | ................................................................................................ | 6,079 % |
| Niederösterreich: | ................................................................................................ | 18,922 % |
| Oberösterreich: | ................................................................................................ | 17,285 % |
| Salzburg: | ................................................................................................ | 6,479 % |
| Steiermark: | ................................................................................................ | 13,265 % |
| Tirol: | ................................................................................................ | 8,776 % |
| Vorarlberg: | ................................................................................................ | 4,938 % |
| Wien: | ................................................................................................ | 21,268 % |
(6) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(7) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Abs. 2 bis 5 entsprechend.
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