Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es,
die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, die im Folgenden als „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen (EG), die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
die durch die in Z 1 genannten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen
und damit zur Reduktion der Emissionen der durch das Kyoto-Protokoll erfassten fluorierten Chemikalien beizutragen.
Ziel des Gesetzes
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen, die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
die durch die in Z 1 genannten Verordnungen übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen
und damit zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase beizutragen.
Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und zuständige Behörde
§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase und der weiteren nachstehenden Verordnungen (EG),
der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 7,
der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2007 S. 25,
der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,
der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10,
der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 3,
der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12,
der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17,
der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21,
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25 und
der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 28,
insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase sowie gemäß den in Z 5 bis 10 angeführten Verordnungen (EG) übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
Zuständige Behörde
§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der weiteren nachstehenden Verordnungen,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 39,
der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,
der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28,
der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22,
der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21,
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 14 und
der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 1,
insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie gemäß den in Z 5 bis 10 angeführten Verordnungen übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen
§ 3. (1) Personen,
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.
Personen, die in den vorgenannten Verordnungen (EG) geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen (EG) vorgesehen ist.
(2) Unternehmen,
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen;
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen.
Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen
§ 3. (1) Personen,
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.
Personen, die in den vorgenannten Verordnungen geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.
(2) Unternehmen,
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen
§ 4. (1) Prüf-, Zertifizierungs- und Bescheinigungsstellen für Personen sowie in diesem Bereich tätige Prüfer und Zertifizierungsstellen für Unternehmen haben die in den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen (EG) festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Prüfstellen obliegt es, Prüfungen in angemessener Form zu organisieren und durchzuführen. Zur Erlangung der Qualifikation durchgeführte Prüfungen bezüglich der in den in § 2 Z 5 bis 8 angeführten Verordnungen geregelten Tätigkeiten und Ausbildungskurse bezüglich der in der in § 2 Z 9 angeführten Verordnung geregelten Tätigkeiten müssen jedenfalls den in der jeweiligen Verordnung (EG) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fertigkeiten gemäß § 3 abdecken. Der Veranstalter eines Ausbildungskurses hat dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung auszustellen. Bevor die Bescheinigungsstelle eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, hat sie sich zu vergewissern, dass der Kurs, für dessen Absolvierung eine Bestätigung des Kursveranstalters vorgelegt wird, die oben angeführten Ausbildungsanforderungen abdeckt. Zu diesem Zweck kann sie auch Kursunterlagen vom Veranstalter anfordern. Die Zertifizierungsstelle hat bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 ein Zertifikat bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit auszustellen; Die Bescheinigungsstelle hat bei Vorlage einer Bestätigung über einen Kurs, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, die Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Personalzertifikate, Ausbildungsbescheinigungen und Unternehmenszertifikate müssen den in der jeweiligen Verordnung (EG) verlangten Anforderungen entsprechen.
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