Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 5, 2c, 7, 8, 8a und 8b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,
für die Registrierung von Imkern,
für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),
für die Kennzeichnung von Kamelen sowie
für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.
(2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und
die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und
die Tiere sind nicht für die Schlachtung bestimmt und
die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.
(3) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt.
(4) Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.
Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,
für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,
für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),
für die Kennzeichnung von Kamelen sowie
für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.
(2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und
die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und
die Tiere sind nicht für die Schlachtung oder den innergemeinschaftlichen Handel (Verbringung innerhalb der Europäischen Union) bestimmt und
die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.
(3) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt.
(4) Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S. 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang I Kap. V Z 1.5 oder 1.7 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß § 8 Abs. 1 TSG herangezogene Dienstleister;
Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; jedenfalls fallen darunter landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
Drittstaaten: Staaten, die nicht in Z 14 genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
Farmwild:
Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Z 22 erfasst sind – , die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 39/2007);
Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht Eigentum des Händlers ist;
Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:
Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
Mitgliedstaaten und Norwegen (EWR);
Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), ABl. Nr. L 6 vom 10.1.2009, S. 89;
Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2007) fallen;
Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 lit. a TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 505/1994);
Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 4 oder eine Haltung gem. Z 10 verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
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