Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung von Bestimmungen der Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2006, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, V 23, 24/09-7, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 31. Juli 2009, zu Recht erkannt:
„§ 21 Abs. 3 und die Wortfolge „und 3“ in § 21 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. April 1994 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. für Salzburg Nr. 56/1994 in der Fassung der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26. September 2006, mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird, LGBl. für Salzburg Nr. 99/2006, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Verordnungsstellen sind auf die am 25. Juni 2009 bei den Verwaltungsstrafbehörden anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.