Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Ausgenommen von der fahrleistungsabhängigen und der zeitabhängigen Mautpflicht ist die unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecke der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Grafenwörth und Krems (Landesstraße B 3, Landesstraße B 37).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 18. Dezember 2009 in Kraft.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Ausnahme von Bundesstraßenstrecken von der Mautpflicht (Mautstreckenausnahmenverordnung), BGBl. II Nr. 299/2007, außer Kraft.
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