Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung (Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird verordnet:
Abkürzung
HStatV 2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, wird verordnet:
Abkürzung
HStatV 2009
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1 000 Euro je Ware festgelegt.
§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 500 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 550 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
Abkürzung
HStatV 2009
§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 750 000 Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 10 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.
Abkürzung
HStatV 2009
§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 12 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 386/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2006, außer Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 386/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2006, außer Kraft.
(3) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Abkürzung
HStatV 2009
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. II Nr. 386/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2006, außer Kraft.
(3) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) Der Verordnungstitel und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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