(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M199 nach 1.5.1.1 betreffend die Vorschriften für die Sicherung des Kapitels 1.10 für die Beförderung von Tierischen Stoffen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-09-25
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Deutschland III 104/2009 Finnland III 104/2009 Frankreich III 104/2009 Niederlande III 104/2009 Portugal III 104/2009 Schweden III 104/2009 *Vereinigtes Königreich III 117/2009

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. September 2009 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 26. Juni 2008
Finnland 12. September 2008
Deutschland 18. September 2008
Schweden 1. Oktober 2008
Portugal 5. März 2009
Niederlande 12. Mai 2009
1.

Abweichend von den Bestimmungen von 1.10.5, sind Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 oder 2900) zugeordnet sind, nicht als gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential zu betrachten.

2.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M199).“

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.