Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 2c, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des § 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird – hinsichtlich des 2. und 5. Hauptstückes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in § 16 TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.
(2) Diese Verordnung regelt
die Genehmigung, Registrierung und Überwachung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben und die hiebei einzuhaltenden Hygienebestimmungen sowie
Maßnahmen, die im Falle des Verdachtes von in Anhang 1 genannten Krankheiten sowie bei der Bekämpfung solcher Krankheiten, hinsichtlich der in Anhang 1 jeweils angeführten empfänglichen Wassertiere zu treffen sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Wassertiere, die ohne gewerblichen Zweck in Aquarien, ausschließlich zu Zierzwecken gehalten werden,
wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wurden und
Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermittel, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen wurden.
(4) Das 2. Hauptstück sowie die §§ 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und
kein direkter Anschluss des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Oberflächengewässern besteht oder
eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, durch die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer entsprechend dem Stand der Technik bestmöglich vermieden wird.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Angelgewässer: Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für die nicht berufsmäßig geübte Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Tieren der Aquakultur erhalten wird;
Aquakultur: die Zucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der Zucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
Aquakulturbetrieb: jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur nachgeht;
Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb verantwortlich ist (Betriebsinhaber);
Betreuungstierarzt: Tierarzt, der vom Betreiber eines Aquakulturbetriebes vertraglich mit der veterinärfachlichen Beratung und der Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur beauftragt wird;
epidemiologische Einheit: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort; das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht;
genehmigter Verarbeitungsbetrieb: jedes gemäß § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassene Lebensmittelunternehmen, welches gemäß § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Schlachtung von Tieren zur Seuchenbekämpfung genehmigt wurde;
Inverkehrbringen: der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe (auch unentgeltlich) sowie jede Art der Verbringung (ausgenommen innerhalb eines Zuchtbetriebes oder einer registrierten Haltung) von Tieren der Aquakultur;
Kompartiment: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem (Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung) arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten;
Nationales Referenzlabor: hinsichtlich Fischkrankheiten die Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien und hinsichtlich Krankheiten der Krebstiere die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ILV-Kärnten);
Tier der Aquakultur: jedes Wassertier in allen Lebensstadien einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten-, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;
Wassertiere: Fische (Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes), Weichtiere (Mollusca) und Krebsarten (Crustacea);
Wassertier zu Zierzwecken: Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen und in Verkehr gebracht wird und das weder in die Lebensmittelkette noch in Freigewässer gelangt;
wild lebendes Wassertier: Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier der Aquakultur handelt;
Zone: ein genau abgegrenztes geographisches Gebiet mit einem zusammenhängenden/ kommunizierenden System von Wasserresourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebietes von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, oder aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder – bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung – mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen;
Zuchtbetrieb: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Einrichtungen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden.
Hauptstück
Überwachung der Aquakultur
Genehmigungspflicht von Betrieben
§ 3. (1) Aquakulturbetriebe sowie solche Verarbeitungsbetriebe, in denen auch Tiere der Aquakultur aus Betrieben mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie IV und V gemäß Anhang 2 geschlachtet werden, bedürfen sofern sie nicht gemäß § 4 lediglich zu registrieren sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Betreiber hat die Genehmigung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Betrieb seinen Sitz hat, zu beantragen und dabei entsprechende Unterlagen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben, vorzulegen:
Name und Anschrift des Betriebes und Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail), Anschrift und Lage von zum Betrieb gehörenden Zuchtbetrieben;
eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes oder der zum Betrieb gehörigen Zuchtbetriebe;
persönliche Daten des Betreibers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere (gegliedert nach Zuchtbetrieben),
Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion (gegliedert nach Zuchtbetrieben),
planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes und der einzelnen Zuchtbetriebe,
Angaben zur Wasserversorgung (bei Zuchtbetrieben) und Wasserableitung (bei Zuchtbetrieben und Verarbeitungsbetrieben),
Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.
(3) Die Genehmigung ist nach Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie allenfalls nach Befassung und Beurteilung der für die Zuchtbetriebe jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass
das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern durch geeignete Maßnahmen minimiert wird;
die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen, die Aufzeichnungs-, Untersuchungs- und Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.
(4) Im Genehmigungsbescheid sind erforderlichenfalls entsprechende Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen,
Vorschreibung bestimmter zusätzlicher Eigenkontrollmaßnahmen, Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs.
(5) Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes (§ 6) hat durch die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Werden im Rahmen amtlicher Kontrollen von genehmigten Betrieben oder ihrer zugelassenen Zuchtbetriebe Mängel oder Missstände festgestellt, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber einem solchen Beseitigungsauftrag nicht nach oder sind die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen, so ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und diese hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen. Vom Entzug der Genehmigung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten wieder eingehalten werden. In diesem Fall ist die Genehmigung mit Bescheid auszusetzen. Diese Anordnung ist aufzuheben, sobald der Betreiber nachweist, dass der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt wurde.
(6) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Daten ist der Genehmigungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Registrierung sonstiger Haltungen
§ 4. (1) Die Haltung von Wassertieren in
anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht werden,
Angelgewässern und
Aquakulturbetrieben, die Tiere der Aquakultur gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 22, ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen (Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben),
(2) Die Meldung hat mindest folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift (Lage) des Betriebes oder der Haltung bzw. Anlage sowie Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail);
eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes;
persönliche Daten des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere,
Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion,
planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes,
Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung,
Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.
(3) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Daten ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Registrierung oder auf Grund einer behördlichen Überprüfung fest, dass von einer in Abs. 1 genannten Haltung ein hohes Risiko der Übertragung von Krankheitserregern ausgeht, können durch Bescheid Maßnahmen zur Risikominimierung vorgeschrieben werden. Hiebei können insbesondere die Verpflichtung zur Buchführung (§ 8), die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen sowie bestimmte Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs vorgeschrieben werden.
Register
§ 5. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß § 4 den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäß Anhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.
(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 3 genehmigten Betriebe und die zu solchen Betrieben gehörenden Zuchtbetriebe sowie die gemäß § 4 registrierten Betriebe und Haltungen, sowie die Kategorie des jeweiligen Gesundheitsstatus und das Risikoniveau umgehend nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG (VIS) unter Angabe der gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Daten einzugeben.
(3) Jede vom Betreiber gemeldete oder von Amts wegen wahrgenommene Änderung der Daten gemäß Abs. 2, sowie die Durchführung und das Ergebnis von Kontrolluntersuchungen gemäß §§ 6 und 7 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich im VIS einzutragen.
Behördliche Kontrolle und Überwachung
§ 6. (1) Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.
(2) Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.
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