Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2009, wird verordnet:
§ 1. Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/35/EG, ABl. Nr. L 109 vom 30.4.2009, S. 10, umgesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.