Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-30
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1.

ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder

2.

ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1.

ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder

2.

ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung, als Druckgaspackungen bezeichnet.

(3) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.

(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S  1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

(4) Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.

(3) Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S  1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.

(4) Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.

(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des § 7 sowie der Anlage entsprechen.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen des § 7 sowie der Anlage entsprechen.

Inverkehrbringen

§ 5. Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,

2.

sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.

Inverkehrbringen

§ 5. Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,

2.

sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.

§ 6. Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.

§ 6. Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

1.

Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

2.

das EG Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),

3.

kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

4.

die in der Anlage Z 2.2 und 2.3 angeführten Angaben,

5.

das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.

(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile“.

(3) Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EGZeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EGZeichens nicht beeinträchtigt.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

1.

Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

2.

das EG Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),

3.

kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

4.

die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,

5.

das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.

(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.

(3) Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EGZeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EGZeichens nicht beeinträchtigt.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

1.

Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

2.

das EG Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),

3.

kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,

4.

die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,

5.

das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.

(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.

(3) Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EGZeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EGZeichens nicht beeinträchtigt.

Sicherheitsmängel

§ 8. (1) Wird von der Behörde festgestellt, dass die EGKennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EGKennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EGKennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Sicherheitsmängel

§ 8. (1) Wird von der Behörde festgestellt, dass die EGKennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EGKennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EGKennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission unter Angabe jener Gründe, die für das Verbot oder die Beschränkung maßgeblich waren, sofern es sich um einen Systemfehler handelt oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, davon betroffen ist.

Andere Rechtsvorschriften

§ 9. Folgende Rechtsvorschriften einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen bleiben jedenfalls in der jeweils geltenden Fassung unberührt:

1.

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,

2.

Chemikaliengesetz 1996 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

3.

Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000 S. 1,

4.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 16.6.2006 S. 1,

5.

Verordnung über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW FKW SF6 V), BGBl. II Nr. 447/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 851,

7.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 von 31.12.2008,

8.

Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993,

9.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,

10.

Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), BGBl. Nr. 648/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.