Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der Regelungen für die Arzneimittelversorgung während der Influenza-Pandemie getroffen werden
Zum Außerkrafttreten vgl. § 1.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 94d des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2009, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt, solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 1.
§ 2. Ein den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2009, entsprechender und für Österreich zugelassener Impfstoff zur Impfung gegen Neue Influenza A(H1N1) darf vom Hersteller oder Zulassungsinhaber direkt abgegeben werden an
Gebietskörperschaften, und
von der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften, Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen) bestimmte Verteilungszentren.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 1.
§ 3. Der Impfstoff darf im Wege der Gebietskörperschaften bzw. Verteilungszentren an von der öffentlichen Hand (Gebietskörperschaften, Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen) bestimmte Impfstellen abgegeben werden. Für die Verteilung des Impfstoffs können sich der Hersteller, Zulassungsinhaber, die Gebietskörperschaften und Verteilungszentren Dritter bedienen.
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