Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-09-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Jänner bzw. 9. September 2009 (eingegangen am 9. September 2009) abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 9.September 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich
und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland -

im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1 (PfP-Truppenstatut),

in dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen des vorübergehenden Aufenthalts von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Bundesrepublik Deutschland und von Angehörigen der deutschen Bundeswehr in Österreich zu regeln, der insbesondere gemeinsamen Übungen, Friedensmissionen, humanitären Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats dient,

davon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus völkerrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte einschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof unberührt lassen –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

(1) Dieses Abkommen regelt die Ein- und Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr – im folgenden Mitglieder der Streitkräfte genannt – einschließlich des zivilen Gefolges auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats, soweit nicht dieses Abkommen etwas anderes bestimmt.

(3) Auf Fragen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen des

PfP-Truppenstatuts Anwendung.

Artikel 2

Art, Umfang und Dauer des Aufenthalts

(1) Aufenthalte im Sinne dieses Abkommens werden durchgeführt für Übungen, Ausbildung von Einheiten und Durchreise, Vorbereitung von Friedensmissionen sowie für die Durchführung humanitärer Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mit einem Umfang von bis zu 3.000 Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats und einer Aufenthaltsdauer, die in der Regel 30 Tage nicht überschreitet; für Mitglieder der Streitkräfte in Verbindungs- und Beratungsfunktionen sowie zum Zweck der Ausbildung werden Aufenthalte von bis zu fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung vereinbart.

(2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthalte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.

Artikel 3

Bedingungen für Einreise, Ausreise und Aufenthalt

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist, richten sich die Ein- und Ausreise und der vorübergehende Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats einschließlich des zivilen Gefolges nach dem PfP-Truppenstatut.

Artikel 4

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats gefährdet, so kann der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Entsendestaats kommen solchen Entfernungsersuchen nach.

Artikel 5

Gesundheitswesen

(1) Der Entsendestaat verpflichtet sich zur Beachtung der internationalen Gesundheitsvorschriften und der Gesundheitsvorschriften des Aufnahmestaats. Bei der Einreise kann die Vorlage eines von den Behörden des Entsendestaats ausgestellten amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass das einreisende Mitglied der Streitkräfte nicht an übertragbaren Krankheiten leidet. Die zuständigen militärischen Stellen des Aufnahmestaats unterrichten die zuständigen militärischen Stellen des Entsendestaats spätestens fünfzehn Tage vor der geplanten Einreise über entsprechende Erfordernisse.

(2) Die zuständigen Stellen der Streitkräfte der beiden Staaten sorgen für die gegenseitige Erleichterung des Informationsaustausches nach Absatz 1.

(3) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen im Aufnahmestaat gelten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche und lebensmittelrechtliche Maßnahmen bezüglich der Fleisch- und Geflügelfleischprodukte sowie hygienerechtliche Maßnahmen werden von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats in Übereinstimmung mit internationalen Vereinbarungen getroffen, an die beide Staaten gebunden sind.

Artikel 6

Strafgerichtsbarkeit und Zwangsmaßnahmen

(1) Soweit dem Aufnahmestaat das Recht auf Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats und ihres zivilen Gefolges zusteht, wird die zuständige Behörde des Aufnahmestaats von der Ausübung dieser Gerichtsbarkeit absehen, es sei denn, dass wesentliche Belange der Rechtspflege des Aufnahmestaats die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit erfordern.

(2) Wesentliche Belange der Rechtspflege können die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit insbesondere in den folgenden Fällen erfordern:

a)

strafbare Handlungen von erheblicher Bedeutung gegen die Sicherheitsinteressen des Aufnahmestaats,

b)

strafbare Handlungen, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, sowie Raub und Vergewaltigung, soweit sich diese nicht gegen ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats richten,

c)

die Vorbereitung, der Versuch solcher strafbarer Handlungen und die Teilnahme an diesen.

(3) Wird von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit abgesehen, so entfernt der Entsendestaat den Tatverdächtigen auf Ersuchen des Aufnahmestaats unverzüglich aus dem Gebiet des Aufnahmestaats und unterbreitet den Fall seinen zuständigen Behörden zur Entscheidung über die Einleitung eines Strafverfahrens.

(4) Die Gerichte und Behörden des Entsendestaats üben ihre Gerichtsbarkeit nicht im Aufnahmestaat aus.

(5) Die zuständigen Gerichte und Behörden der beiden Staaten leisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sowie der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen Rechtshilfe bei Strafverfahren. Sieht der Aufnahmestaat nicht von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ab, so wirkt der Entsendestaat im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass sich Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, während des Aufenthalts im Aufnahmestaat eine Straftat begangen zu haben, den Gerichten und Behörden des Aufnahmestaats stellen, soweit sie dazu nach dem Recht des Aufnahmestaats verpflichtet sind.

(6) Die Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt, Zwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat anzuordnen und durchzuführen.

(7) Wird ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats durch Behörden des Aufnahmestaats festgenommen oder werden andere Zwangsmaßnahmen angewendet, die den Entzug der Freiheit zur Folge haben, so unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmestaats unverzüglich die diplomatische Vertretung des Entsendestaats im Aufnahmestaat. Dabei wird mitgeteilt, welches Gericht oder welche Behörde für das weitere Verfahren zuständig ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung, wenn Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats sich im Gebiet des Aufnahmestaats zu anderen dienstlichen Zwecken als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten aufhalten.

Artikel 7

Telekommunikation

(1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen im Aufnahmestaat gelten neben den allgemeinen Vorschriften des Aufnahmestaats die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers; dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Entgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der Rechnungen.

(2) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats können, soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorübergehend Telekommunikationsanlagen einschließlich Funkanlagen errichten und betreiben. Die Nutzung von Funkfrequenzen muss mit der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats abgestimmt werden.

(3) Funkanlagen sowie Telekommunikationsendeinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats, die im Gebiet des Aufnahmestaats betrieben oder an Anschlüsse oder Übertragungswege der öffentlichen Telekommunikationsnetze angeschaltet werden sollen, müssen die grundlegenden technischen Anforderungen erfüllen, die nach der Rechtsordnung des Aufnahmestaats für Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen allgemein gelten. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen und die Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

(4) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats benutzen im Aufnahmestaat nur Funkfrequenzen, die ihnen von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zugeteilt sind. Aufgrund der notwendigen nationalen und internationalen Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen ist der entsprechende Antrag auf Zuteilung von Funkfrequenzen spätestens 60 Tage vor der geplanten Inanspruchnahme zu stellen. Am Ende des Aufenthalts gehen die Funkfrequenzen an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zurück.

(5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationsnetze im Aufnahmestaat durch ihre Telekommunikations- oder anderen elektrischen Anlagen zu vermeiden. Verursachen Funkstellen der Streitkräfte des Entsendestaats schädliche Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Aufnahmestaats oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher Weise gestört, so verfahren die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats treffen im Rahmen der geltenden Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommunikationseinrichtungen der Streitkräfte des Entsendestaats durch Telekommunikations- oder andere elektrische Anlagen des Aufnahmestaats zu vermeiden. Im Fall von elektromagnetischen Störungen werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss diese durch die Streitkräfte des Entsendestaats unverzüglich vorgenommen werden.

Artikel 8

Umweltschutz

(1) Der Entsendestaat erkennt und anerkennt die Bedeutung des Umweltschutzes bei Tätigkeiten der Mitglieder seiner Streitkräfte im Aufnahmestaat. Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zum Schutz der Umwelt ein.

(2) Die zuständigen Stellen und die Mitglieder der Streitkräfte beider Staaten arbeiten in allen Fragen des Umweltschutzes, insbesondere bei der Vorbereitung von Übungen, eng zusammen.

(3) Auch über die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats hinaus sind Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden und bei unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen angemessene Maßnahmen zum Umweltschutz zu treffen.

(4) Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrgut wird dem Schienen- und dem Wasserweg Vorrang eingeräumt. Die Transportwege werden zwischen den Verteidigungsministerien in Abstimmung mit den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats vereinbart.

(5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden für den Betrieb ihrer Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge im Aufnahmestaat, soweit dies mit den technischen Erfordernissen dieser Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe und Zusatzstoffe verwenden, die schadstoffarm gemäß den Vorschriften des Aufnahmestaats sind. Bei Personenkraftfahrzeugen und Nutzfahrzeugen werden die Vorschriften des Aufnahmestaats über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemissionen eingehalten, soweit dies nicht eine unzumutbare Belastung darstellt.

(6) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden durch die Mitglieder der Streitkräfte des Endsendestaats die jeweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen, die Brandschutzbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt, beachtet. Gleiches gilt bezüglich der Dienstvorschriften der Streitkräfte des Aufnahmestaats für Übungen. Die Verteidigungsminister der beiden Staaten treffen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich besondere Regelungen für Nachtschießen sowie für Schießen an Sonnabenden, Sonntagen und Feiertagen.

(7) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden die Vorschriften des Aufnahmestaats zur umweltverträglichen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Abfällen einhalten. Eine Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch Sprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten Anlagen ist nicht zulässig.

Artikel 9

Verkehr mit Fahrzeugen im Aufnahmestaat sowie Benutzung der Flugplätze des Aufnahmestaats

(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte des Entsendestaats werden für den Verkehr von der zuständigen Behörde des Entsendestaats registriert und zugelassen. Diese Fahrzeuge führen ein Nummernschild und ein deutliches Nationalitätskennzeichen.

(2) Transporte und Beförderungen durch Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und geltender völkerrechtlicher Verträge, die für beide Staaten verbindlich sind, sowie der damit im Zusammenhang stehenden technischen Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt. Soweit Sonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen für den Transport von Gefahrgut für militärische Bewegungen und Transporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats bearbeitet.

(3) Die militärischen Stellen des Aufnahmestaats koordinieren die Wahrnehmung militärischer Interessen des Entsendestaats in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Stellen.

(4) Betreffend der Registrierung eigener Güter- und Reisezugwagen des Entsendestaats, die für Transporte von Mitgliedern der Streitkräfte und militärischem Gerät des Entsendestaats benötigt werden, sowie betreffend die Nutzung der Eisenbahn- Infrastruktur des Aufnahmestaats werden zwischen den betroffenen Eisenbahngesellschaften in Abstimmung mit den militärischen Stellen der beiden Staaten Vereinbarungen geschlossen. Über die Nutzung der Infrastruktur unter Verwendung eigener Triebfahrzeuge einer Eisenbahn des Entsendestaats werden Vereinbarungen zwischen den betroffenen Eisenbahnen beider Staaten geschlossen. Sofern hinsichtlich der Anforderungen an Beschaffenheit und Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge des Entsendestaats von den gesetzlichen Vorschriften des Aufnahmestaats abgewichen werden soll, wird das Eisenbahnunternehmen des Entsendestaats die erforderlichen Genehmigungen bei der Eisenbahnverwaltung des Aufnahmestaats beantragen.

(5) Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die Verkehrsvorschriften des Aufnahmestaats einschließlich der Vorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut ein. Die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften. Diese Überwachung kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen des Entsendestaats durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Vorschriften können die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats ihre eigenen innerstaatlichen Normen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge anwenden. Die Stellen beider Staaten arbeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen eng zusammen.

(6) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl die nach dem Straßenverkehrsrecht des Aufnahmestaats geltenden Begrenzungen überschreiten, wird, außer in Notfällen, nur mit Erlaubnis der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführt. Außerhalb von Übungsplätzen werden Kettenfahrzeuge grundsätzlich auf der Schiene oder, soweit erforderlich, auf Tiefladern bewegt. Ein Befahren öffentlicher Straßen und Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Kettenpolster ist unzulässig.

(7) Finden Transporte oder Beförderungen der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates, die diesem Abkommen unterliegen und nach Abs. 2 als genehmigt gelten, mit Luftfahrzeugen statt, so ist ein Hinweis auf dieses Abkommen und auf die Genehmigung des Transportes oder der Beförderung nach diesem im jeweiligen Flugplan aufzunehmen.

(8) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Verkehrsflugplätze im Aufnahmestaat nur mit Erlaubnis der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats benutzen, die nach den im Aufnahmestaat geltenden Bestimmungen erteilt wird.

(9) Die zuständigen Stellen beider Staaten koordinieren alle von ihnen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den Luftverkehr und die dazu gehörenden Fernmeldesysteme, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs und die Erreichung des Aufenthaltszwecks der Mitglieder ihrer Streitkräfte zu gewährleisten.

(10) Bei einem Flugunfall oder Flugvorfall, bei dem Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates involviert sind, wird die Möglichkeit der Entsendung von Fachpersonal der Streitkräfte des Entsendestaates als Beobachter in der Flugunfalluntersuchungskommission des Aufnahmestaates vorgesehen.

Artikel 10

Medizinische Versorgung

Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Notfallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.

Artikel 11

Schadensabwicklung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.