Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird verordnet:

I. Zuständigkeit

Zuständigkeit bei Börsegeschäften

§ 1. An der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien besteht ein Schiedsgericht. Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden.

Zuständigkeit bei außerbörslichen Warengeschäften

§ 2. (1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden Voraussetzungen:

1.

jede der Streitparteien ist eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft, ein Unternehmer kraft Rechtsform, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ein Mitglied oder Besucher der Börse oder eine Person, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder die solche bewegliche Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;

2.

das Geschäft, das Gegenstand des Streits ist, bezieht sich auf Waren, die nach dem Börsestatut Gegenstand des Börseverkehrs sind;

3.

beide Streitparteien haben sich in einem § 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichts unterworfen. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Eingetragene Unternehmer und Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden schon durch die Annahme eines Schlussbriefs, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im Allgemeinen unverzüglich als vertragswidrig beanstandet wird oder der Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird.

(2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zweck der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte.

(3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen keine Anwendung. Sie werden, auch wenn sie nicht eingetragene Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 3 schon durch die Annahme eines Schlussbriefs unterworfen.

Weitere Zuständigkeiten

§ 3. (1) Eingetragene Unternehmer, Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden – unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Z 1 und 2 – aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines von der Börse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht schon dann unterworfen, wenn beide Parteien vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrags an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn statt einem Börsesensal eine sonstige von der Börseleitung zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse legitimierte Person als Vermittler tätig geworden ist (Abs. 1) oder an der Streitigkeit beteiligt ist (Abs. 2).

II. Schiedsrichterkollegium

Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 4. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Schiedsrichterkollegium

§ 5. (1) Das Schiedsrichterkollegium besteht aus 30 Schiedsrichtern.

(2) Die Aufnahme in das Schiedsrichterkollegium erfolg bei:

1.

zwölf Schiedsrichtern mittels Wahl durch die Börsemitglieder;

2.

zwölf Schiedsrichtern aus dem Kreis der Mitglieder der Börsekammer mittels Wahl durch die Börsekammer;

3.

drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Landwirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“);

4.

drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Wirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“).

Wahlen

§ 6. (1) Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 hat gleichzeitig mit den Wahlen in die Börsekammer zu erfolgen. Zum Schiedsrichter kann jedes Börsemitglied gewählt werden, das mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Wahl sind die Bestimmungen betreffend das Wahlrecht und das Wahlverfahren gemäß dem Börsestatut sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Börsekammer.

Amtsdauer der Schiedsrichter

§ 7. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt vier Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Wahl oder Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederwahl oder -bestellung ist zulässig.

(2) Es können jederzeit Ersatzwahlen und Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der ersatzhalber gewählten oder bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

Bekanntmachung und Beeidigung der Schiedsrichter

§ 8. (1) Die Liste der Namen der gewählten und bestellten Schiedsrichter (Schiedsrichterliste) ist gemäß § 26 bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen. Aus der Schieds-richterliste muss der Wahl- und Bestellungskörper der Schiedsrichter hervorgehen (§ 5 Abs. 2).

(2) Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat von der Börse auszugehen.

Leitung des Schiedsrichterkollegiums

§ 9. (1) Das Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 7 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.

Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums

§ 10. (1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Kammer der Börse die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und – unter Einschluss des Präsidenten – mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.

(4) Den Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums ist ein Sekretär des Schiedsgerichts mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Das Schiedsrichterkollegium entscheidet über die in § 12 angeführten Angelegenheiten – unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder – mit einfacher Mehrheit sowie über die Amts-enthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.

(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.

(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Das Schiedsrichterkollegium kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Sachverhalte verpflichtet.

Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes

§ 11. (1) Ein Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn dieser:

1.

seine passive Wahlberechtigung verliert;

2.

eine schriftliche Verzichtserklärung abgibt;

3.

sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;

4.

wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;

5.

seines Amtes enthoben wird (§ 12).

(2) Wird gegen einen Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschluss-verfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.

(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.

Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern

§ 12. (1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.

(2) Das Schiedsrichterkollegium kann eine Ermahnung und die Anordnung geeigneter Maßnahmen aussprechen sowie bei gewählten Schiedsrichtern auf Enthebung vom Amt entscheiden. Der Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Ergeht der Beschluss gegen einen bestellten Schiedsrichter, ist die zur Bestellung berechtigte Kammer über den Beschluss zu informieren (§ 5 Abs. 2 Z 3 und 4).

III. Sekretäre

§ 13. (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden von der Börsekammer bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz genehmigt werden.

(2) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei des Schiedsgerichts, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichts mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.

(3) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht der Börse. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.

IV. Bildung der Schiedsgerichte

Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 14. (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei der Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 53) – anwesend sein.

(2) Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen.

(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Bildung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 15. (1) Jede Streitpartei hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitparteien gewählten Schiedsrichter wählen aus dem Schiedsrichterkollegium einen Obmann als Vorsitzenden. Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt.

(2) Der Umstand, dass durch Verlust oder Ruhen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichts und gegen den gefällten Schiedsspruch.

Schiedsrichterwahl

§ 16. (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung der Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.

(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter, so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.

(3) An den Beklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm die Schiedsrichterliste zu übermitteln.

(4) Wenn der Beklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums an seiner statt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.

(5) Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern einen Schiedsrichter zu bestellen.

(6) Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide Streitparteien vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.

(7) Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.

Dienstpflicht

§ 17. (1) Die im einzelnen Fall gewählten Schiedsrichter sowie der Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(2) Wenn ein Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Beratung und Beschlussfassung

§ 18. (1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.

(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich bezüglich Feststellung der Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch Einleitung einer besonderen Abstimmung über diese in geeigneter Weise einen Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.

(3) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekannt gegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.

Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären

§ 19. (1) Ein Schiedsrichter kann von den Streitparteien abgelehnt werden:

1.

wenn er von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen ist oder

2.

wenn ein zureichender Grund vorliegt, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Unbefangenheit wecken kann.

(2) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen:

1.

in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

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