(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl
Vertragsparteien
Belgien III 109/2009 Deutschland III 109/2009 Frankreich III 9/2010 Italien III 115/2011 Kroatien III 9/2010 Luxemburg III 9/2010 Schweiz III 109/2009 Slowenien III 109/2009 *Vereinigtes Königreich III 109/2009
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. August 2009 unterzeichnet.
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | ||
|---|---|---|---|
| Belgien | 30. Juni 2009 | ||
| Deutschland | 1. Juli 2009 | ||
| Schweiz | 9. Juli 2009 | ||
| Slowenien | 9. Juli 2009 | ||
| Großbritannien | 9. Juli 2009 | ||
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen befördert werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt und die Druckgefäße sind aus Stahl hergestellt.
(2) Der Absender muss im Beförderungspapier vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3/2009)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.