Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Bausparkassengesetz (Bausparkassengesetzverordnung – BSpkV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BSpkV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2006, wird verordnet:

Abkürzung

BSpkV

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 180 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Abkürzung

BSpkV

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 220 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Abkürzung

BSpkV

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 240 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Abkürzung

BSpkV

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 260 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

Abkürzung

BSpkV

Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen

§ 1. (1) Die Summe der von einem Bausparer erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 300 000 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich zum 1. Jänner eines Jahres nach Maßgabe der Tabelle 1 der Anlage 1, wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria im „Tariflohnindex 2016 insgesamt“ (TLI 2016) veröffentlichte Indexzahl im Zwölfmonatszeitraum bis zum 30. September des Vorjahres gegenüber der für September 2024 veröffentlichten Indexzahl erstmals einen Wert gemäß der Tabelle 1 der Anlage 1 erreicht oder überschreitet. Verminderungen der Indexzahl bleiben unberücksichtigt.

(2) Ausgenommen von der Beschränkung gemäß Abs. 1 sind Bauspardarlehen aus Großbausparverträgen, Bauspardarlehen bis zu deren Aufteilung auf Wohnungen im Wohnungseigentum sowie Bauspardarlehen für Großbauvorhaben, an denen kein Wohnungseigentum begründet wird.

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BSpkV

Großbausparverträge

§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 360 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.

(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

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BSpkV

Großbausparverträge

§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 440 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.

(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

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BSpkV

Großbausparverträge

§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 480 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.

(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

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BSpkV

Großbausparverträge

§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 520 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.

(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

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BSpkV

Großbausparverträge

§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 600 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Betragsgrenze gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 2 der Anlage 1.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.

(3) Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

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BSpkV

Großbauvorhaben

§ 3. (1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.

(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.

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BSpkV

Großbauvorhaben

§ 3. (1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993,, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.

(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.

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BSpkV

Übertragung von Bausparverträgen

§ 4. (1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:

1.

auf Erben oder Legatare,

2.

auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,

3.

zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,

4.

im Rahmen von Großbauvorhaben,

5.

bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.

(2) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:

1.

der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,

2.

der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in § 2 Abs. 1 festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in § 1 Abs. 1 genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

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BSpkV

Darlehen ohne Besicherung

§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 25 000 Euro gewährt werden.

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BSpkV

Darlehen ohne Besicherung

§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 30 000 Euro gewährt werden.

Abkürzung

BSpkV

Darlehen ohne Besicherung

§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 35 000 Euro gewährt werden.

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BSpkV

Darlehen ohne Besicherung

§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 Bausparkassengesetz eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 40 000 Euro gewährt werden.

Abkürzung

BSpkV

Darlehen ohne Besicherung

§ 5. Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.

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BSpkV

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 6. (1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 Bausparkassengesetz genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 Bausparkassengesetz) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 Bausparkassengesetz zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

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BSpkV

Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 6. (1) Die Zuführung zum Fonds erfolgt am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wobei zur Ermittlung des in § 8 Abs. 4 BSpG genannten Mehrertrages zunächst die bestehenden Überschüsse oder Unterdeckungen der Bauspareinlagen gegenüber den Bauspardarlehen an den durch die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Zuteilungsstichtagen heranzuziehen sind. Übersteigt die Summe der Überschüsse die der Unterdeckungen (Differenz), so ist der Mehrertrag nach folgender Formel zu berechnen:

(2) Der außerkollektive Zinssatz ist aus den Zinserträgen der Veranlagung in Zwischendarlehen (§ 8 Abs. 2 BSpG) und aus der Veranlagung nach § 8 Abs. 3 BSpG zu errechnen. Der kollektive Zinssatz entspricht dem für Bauspardarlehen geltenden Zinssatz.

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BSpkV

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 7. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge nach dem NORMAL-Tarif ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.

(2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Abkürzung

BSpkV

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

§ 7. (1) Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.

(2) Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

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BSpkV

Darlehen an Beteiligungsunternehmen

§ 8. Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß § 23 Bankwesengesetz anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

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BSpkV

Darlehen an Beteiligungsunternehmen

§ 8. Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

Abkürzung

BSpkV

Darlehen an Beteiligungsunternehmen

§ 8. Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d Bausparkassengesetz dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/558, ABl. Nr. L 116 vom 06.04.2021 S. 25, und der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

Abkürzung

BSpkV

Darlehen an Beteiligungsunternehmen

§ 8. Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d BSpG dürfen insgesamt bis zu 60 vH der gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024, anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkasse gewährt werden; für ein einzelnes Unternehmen beträgt der zulässige Rahmen 15 vH.

Abkürzung

BSpkV

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz

§ 9. Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Bausparkassengesetz sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Bausparkassengesetz genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

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BSpkV

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG

§ 9. Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 BSpG sind in die Grenzen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 BSpG genannten Bankgeschäfte einzurechnen.

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BSpkV

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Abkürzung

BSpkV

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes, BGBl. 1993/880 in der Fassung BGBl. II 2001/412 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 bis § 9 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2024 treten mit 30. November 2024 in Kraft.

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BSpkV

Anlage 1

Tabellenreihen zur indexabhängigen Erhöhung der Werte gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 BSpkV

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