Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstitute-Meldeverordnung – ZIMV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Abkürzung
ZEIMV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung, zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risken (§ 19 ZaDiG) zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend den Anlagen A1 und A1a insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen unter Einschluss von zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu den Anlagen A1 und A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).
Abs. 1a und 2a sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 4).
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(1a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1a insbesondere Informationen zu zahlungsdienstgeschäftlichen, zahlungsdienstbetrieblichen bzw. E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken aus Transaktionen und Funktionalitäten (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2a) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1a unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abkürzung
ZEIMV
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 5 Abs. 5 ZaDiG bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 17 ZaDiG bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 19 ZaDiG bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 1a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft)
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2a tritt mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft)
Abkürzung
ZEIMV
Vermögens-, Erfolgs- und Risikodaten
§ 1. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A1 insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs und ebenso zusätzlich Informationen über Kreditgewährungen (§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 bzw. § 3 Abs. 3 Z 2 E-Geldgesetz 2010), die Sicherung der Kundengelder (§ 18 ZaDiG 2018 bzw. § 12 E-Geldgesetz 2010) und über die organisatorischen Anforderungen (§ 20 ZaDiG 2018 bzw. § 13 E-Geldgesetz 2010) zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zu der Anlage A1 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 30.9.2014 außer Kraft getreten)
Ordnungsnormen
§ 2. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den §§ 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Ordnungsnormen
§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abkürzung
ZEIMV
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).
Ordnungsnormen
§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Abkürzung
ZEIMV
Ordnungsnormen
§ 2. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Stammdaten
§ 3. (1) Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut mit. Jedes Zahlungsinstitut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
Abkürzung
ZEIMV
Stammdaten
§ 3. (1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
Abkürzung
ZEIMV
Meldetechnische Bestimmungen
§ 4. Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.
Abkürzung
ZEIMV
§ 5. Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
Abkürzung
ZEIMV
§ 5. Sofern in den Anlagen nicht anders angegeben, sind Beträge in Eurocent und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden.
Abkürzung
ZEIMV
§ 6. (1) Die Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(2) Eine Übermittlung der Meldungen gemäß den §§ 1 bis 4 an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
Abkürzung
ZEIMV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
Abkürzung
ZEIMV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(6) Die Anlagen A1, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden.
Abkürzung
ZEIMV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die Anlagen A1, A1a, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2011 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) § 1 und § 2 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 1 und § 2 Abs. 1 und die Anlagen A1 und A2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1a und 2a sowie die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2013 treten mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft; sie sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden.
(5) Die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2016 ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden.
(6) Die Anlagen A1, A2 und A3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 sind erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden.
(7) § 5 und die Anlage A1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2020 treten mit 31. Dezember 2020 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2020 anzuwenden.
(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).
Anlage A1
Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung
gemäß § 1 ZEIMV
(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).
Anlage A1
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 1 ZEIMV
(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
ZEIMV
Ist erstmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 5).
Anlage A1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
gemäß § 1 ZEIMV
(Anm.: Anlage A1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
ZEIMV
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 1. Oktober 2018 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).
Anlage A1
zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Meldungen von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV)
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
gemäß § 1 ZEIMV
A. Bilanz für Zahlungs-/E-Geld-Institute
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