Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Badegewässerverordnung – BGewV)
Abkürzung
BGewV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15a des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2009, wird verordnet:
Abkürzung
BGewV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Badegewässer, deren Überwachung, Bewertung und Einstufung, die Bewirtschaftung hinsichtlich ihrer Qualität sowie die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Becken gemäß § 2 Abs. 6 des Bäderhygienegesetzes,
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind (Kleinbadeteiche gemäß § 2 Abs. 5 des Bäderhygienegesetzes).
(3) Die Begriffsbestimmungen des Bäderhygienegesetzes gelten auch für diese Verordnung.
Abkürzung
BGewV
Zielbestimmung
§ 2. (1) Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Entscheidung ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001 S. 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
(2) In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Z 2) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Z 3) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Z 4) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.
Abkürzung
BGewV
Begriffsbestimmungen
§ 3. Der Übergangszeitraum umfasst die Badesaisonen 2010, 2011 und 2012.
Abkürzung
BGewV
§ 4. Die Badesaison ist der Zeitraum vom 15. Juni bis 31. August eines jeden Kalenderjahres.
Abschnitt
Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer
Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden
§ 5. (1) Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:
Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle,
Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung ( Anlage 1 Spalte A) ,
Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli ( Anlage 1 Spalte A) ,
Untersuchungen auf Phytoplankton, wenn das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung hindeutet, und
geeignete Überwachung zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren, wenn das Badegewässerprofil auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hindeutet.
(2) Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(3) Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
(4) Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden und untersuchten Parameter zu beurteilen.
(5) Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
(6) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 5 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Abkürzung
BGewV
Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.
Abschnitt
Qualität und Bewirtschaftung der Badegewässer
Überwachung der Badegewässer durch die Bezirksverwaltungsbehörden
§ 5. (1) Die Überwachung der Badegewässer an den Badestellen umfasst:
Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle ( Anlage 6) ,
Messungen hinsichtlich der Parameter Sichttiefe, pH-Wert und Sauerstoffsättigung ( Anlage 6) ,
Untersuchungen von Wasserproben hinsichtlich der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli ( Anlage 1 und Anlage 6) ,
Untersuchungen auf Phytoplankton um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen (Anlage 6) und
geeignete Überwachung von Cyanobakterien zur rechtzeitigen Erkennung von Gesundheitsgefahren ( Anlage 6) .
(2) Die Probenahme bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1 Spalte A) hat im Übergangszeitraum gemäß Anlage 2 und mit Beginn der Badesaison 2013 gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(3) Die nach den Regeln für den Umgang mit Proben (Anlage 4) entnommenen, transportierten und gelagerten Wasserproben sind mit Begleitdaten (Anlage 5) zu versehen.
(4) Die Eignung des Wassers von Badegewässern für Badezwecke ist von den beauftragten Sachverständigen der Hygiene (Abs. 9) unter Berücksichtigung des Ortsbefundes und der Gesamtheit der zu überwachenden Parameter (Anlage 6) zu beurteilen.
(5) Entspricht das Wasser einer einzelnen Probe einer Badestelle nicht den in Anlage 6 enthaltenen Grenzwerten, hat der Sachverständige der Hygiene ehestmöglich eine Nachkontrolle durchzuführen. Ergibt die Nachkontrolle eine neuerliche Grenzwertüberschreitung, hat dieser mit Bezug auf § 10a des Bäderhygienegesetzes unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Der wasserhygienischen Beurteilung ist eine Mitteilung darüber anzuschließen, welche Ursachen aus der Sicht des Sachverständigen der Hygiene für die Nichteinhaltung der Anforderungen verantwortlich sein können.
(6) Ergibt sich bei der Beurteilung gemäß Abs. 5 eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so hat der Sachverständige der Hygiene dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(7) Beginnend mit der Badesaison 2013 hat der Sachverständige der Hygiene im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Ist beabsichtigt, eine während einer kurzzeitigen Verschmutzung genommene Probe außer Acht zu lassen, ist innerhalb von sieben Tagen nach festgestelltem Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen; dies ist jedoch nur ein Mal pro Badesaison zulässig.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die sich aus der Überwachung ergebenden Daten in elektronischer Form an Hand des in Anlage 7 angeführten Datenerfassungsblattes zu erfassen und mit einem Bericht über Beanstandungen, deren Ursachen sowie die getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
(9) Zur Überwachung der Badegewässer haben die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Sachverständige der Hygiene heranzuziehen:
Burgenland: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
Kärnten: die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten,
Niederösterreich: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien oder das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
Oberösterreich: das Institut für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Linz,
Salzburg: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
Steiermark: das Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Graz,
Tirol: das Institut für Lebensmittelsicherheit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Innsbruck,
Vorarlberg: das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg,
Wien: die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien MA 39 IFUM–Labors für Umweltmedizin.
Abkürzung
BGewV
Überwachungszeitplan
§ 6. (1) Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.
(2) In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.
Analysemethoden
§ 7. Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 2 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen.
Abkürzung
BGewV
Analysemethoden
§ 7. Die Untersuchung der Badegewässerqualität hat nach den in Anlage 1 Spalte E und Anlage 6 Spalte D angeführten Referenzanalysemethoden zu erfolgen.
Abkürzung
BGewV
Bewertung und Einstufung der Badegewässerqualität im Übergangszeitraum
§ 8. (1) Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den in Anlage 2 angeführten Parametern und Werten.
(2) Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
den Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.
Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
§ 9. (1) Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.
(2) Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung (§ 5) erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.
(3) Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.
(4) Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn
das Badegewässer neu bestimmt wurde oder
Änderungen nach Anlage 9 Z 3 eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß § 10 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
Abkürzung
BGewV
Bewertung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
§ 9. (1) Die Bewertung der Badegewässer gemäß Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 8 erfolgt erstmals nach deren Ende für die Badesaison 2013.
(2) Die Bewertung der Badegewässerqualität hat für jedes Badegewässer nach Ende jeder Badesaison auf Grundlage der bei der Überwachung der Parameter Intestinale Enterokokken und Escherichia coli (Anlage 1) gemäß Anlage 3 erhobenen Datensätze der letzten vier Badesaisonen (Bewertungszeitraum) und nach dem in Anlage 8 angeführten Verfahren zu erfolgen.
(3) Für die Bewertung der Badegewässerqualität sind – mit Ausnahme von Proben, die entnommen wurden, um festzustellen, ob ein Verschmutzungsereignis beendet ist – sämtliche Datensätze heranzuziehen; im Fall einer kurzzeitigen Verschmutzung sind die Datensätze der zum Ersatz für eine außer Acht gelassene Probe erhobenen zusätzlichen Probe heranzuziehen.
(4) Sofern die verwendeten Datensätze mindestens 16 Proben enthalten, kann eine Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage von Datensätzen erfolgen, die weniger als vier Badesaisonen umfassen, wenn
das Badegewässer neu bestimmt wurde oder
Änderungen nach Anlage 9 Z 3 eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers gemäß § 10 berühren, wobei in diesem Fall die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes zu erfolgen hat, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
Einstufung der Badegewässerqualität ab der Badesaison 2013
§ 10. (1) Die erste Einstufung gemäß Anlage 8 erfolgt nach Ende der Badesaison 2013.
(2) Die Einstufung eines Badegewässers hat auf Grundlage der gemäß § 9 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität entsprechend den Kriterien der Anlage 8 als
„mangelhaft“,
„ausreichend“
“gut“ oder
„ausgezeichnet“
(3) Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Badegewässerqualität gemäß § 2 Abs. 2 können Badegewässer zeitweilig als „mangelhaft“ eingestuft werden, jedoch nach wie vor dieser Verordnung entsprechen, wenn bei jedem als „mangelhaft“ eingestuften Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt,
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Badeverbots, um Badende keiner Verschmutzung auszusetzen, sowie
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung ergriffen werden und weiters
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