Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2008 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Erkrankungs- und Todesfälle an Infektion mit dem Influenzavirus A(H1N1).
§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen:
Erkrankungen an einer Infektion mit dem Influenzavirus A(H1N1), sofern die Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert und der Infektionsnachweis durch eine Laborbestätigung erbracht ist;
Todesfälle, wenn diese nachweislich im Zusammenhang mit einer laborbestätigten Influenza A(H1N1) Infektion stehen.
§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen:
Erkrankungen an einer Infektion mit dem Influenzavirus A(H1N1), sofern die Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert und der Infektionsnachweis durch eine Laborbestätigung erbracht ist;
Todesfälle, wenn diese nachweislich im Zusammenhang mit einer laborbestätigten Influenza A(H1N1) Infektion stehen,
Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und
Erkrankungsfälle an einer schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankung und Todesfälle an einer Clostridium difficile assoziierten Erkrankung.
§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen:
Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und
Erkrankungsfälle an einer schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankung und Todesfälle an einer Clostridium difficile assoziierten Erkrankung.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 123/2009, außer Kraft.