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Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009

Geltender Text a fecha 2009-11-11

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2008 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Erkrankungs- und Todesfälle an Infektion mit dem Influenzavirus A(H1N1).

§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen:

1.

Erkrankungen an einer Infektion mit dem Influenzavirus A(H1N1), sofern die Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert und der Infektionsnachweis durch eine Laborbestätigung erbracht ist;

2.

Todesfälle, wenn diese nachweislich im Zusammenhang mit einer laborbestätigten Influenza A(H1N1) Infektion stehen.

§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen:

1.

Erkrankungen an einer Infektion mit dem Influenzavirus A(H1N1), sofern die Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert und der Infektionsnachweis durch eine Laborbestätigung erbracht ist;

2.

Todesfälle, wenn diese nachweislich im Zusammenhang mit einer laborbestätigten Influenza A(H1N1) Infektion stehen,

3.

Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und

4.

Erkrankungsfälle an einer schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankung und Todesfälle an einer Clostridium difficile assoziierten Erkrankung.

§ 1. Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen:

1.

Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und

2.

Erkrankungsfälle an einer schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankung und Todesfälle an einer Clostridium difficile assoziierten Erkrankung.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. II Nr. 123/2009, außer Kraft.