Verordnung des Bundesministers Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-11-13
Status Aufgehoben · 2010-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2009, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 6 570 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………. 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ………................................... 180

Niederösterreich: ………………….… 140, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ……………………… 215, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……….………….……..…. 2 145

Steiermark: ………………………….. 575, davon 40 für Schaustellerbetriebe

Tirol: …………...……………….…… 2 705

Vorarlberg: ………………………….. 495

Wien: ……………............................... 55, davon 25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer nicht nach dem 11. April 2010 enden darf. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. Mai 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 2. Mai 2010 erteilt oder verlängert werden. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. Mai 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. März 2010 außer Kraft.

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