Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-11-18
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 129
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.

Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2.

Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991 S. 1, fallen,

3.

Obstweinerzeugnissen,

4.

weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5.

Weinbehandlungsmitteln.

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.

Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2.

Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen,

3.

Obstweinerzeugnissen,

4.

weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5.

Weinbehandlungsmitteln.

1.

Teil

Wein

1.

Abschnitt

Herstellung und Verkehrsfähigkeit

Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 2. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Erzeugnisse“: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstweinerzeugnisse;

2.

„Österreichischer Wein“: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein;

3.

„Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1; unter Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist weiters das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht;

4.

„weinhaltige Getränke“: Getränke, die einen Anteil an Wein, Landwein, Qualitätswein, entalkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen;

5.

„entalkoholisierter Wein“: Getränk aus Wein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5% vol. oder weniger abgesenkt wurde;

6.

„alkoholarmer Wein“: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Wein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5% vol., höchstens jedoch 5,0% vol. beträgt;

7.

„Grad Klosterneuburger Mostwaage“: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20%.

(2) Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß § 1 ist ausschließlich zulässig, wenn diese den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dieses Bundesgesetzes entsprechen. Bei Beurteilung dieser Erzeugnisse ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den weinrechtlichen Vorschriften nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß § 1 bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg („Bundesämter“) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht. Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind. Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungsmittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3. (1) Es sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Der Zusatz von Sorbinsäure über 15 mg/l (Anhang I A Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1) und Dimethyldicarbonat (DMDC, Anhang I A Z 34 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009) ist bei Qualitätswein und Landwein unzulässig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen gemäß § 1 bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg („Bundesämter“) eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalverpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Die Aufnahme eines Weinbehandlungsmittels in dieses Verzeichnis ist nicht zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht. Weinbehandlungsmittel dürfen ausschließlich in Verkehr gebracht werden, wenn sie in dieses Verzeichnis aufgenommen sind. Das Inverkehrbringen eines bereits verzeichneten Weinbehandlungsmittels ist bei Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass dieses Weinbehandlungsmittel nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entspricht, zu untersagen.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich und geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass dies in allen Phasen des Inverkehrbringens unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVa B 7 b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 18 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Süßung

§ 5. (1) Qualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

Behandlung fehlerhafter Weine

§ 6. (1) Erzeugnisse, die infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch oder Geschmack – eine Beschaffenheit aufweisen, die ihre Verwendbarkeit als Erzeugnis wesentlich vermindert oder ausschließt, sind, sofern sie nicht wiederhergestellt werden können, verdorbene Erzeugnisse.

(2) Verdorbene Erzeugnisse dürfen nicht verschnitten und nur so verwertet werden, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung von verdorbenem Wein zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch dieses Destillat keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Das verdorbene Erzeugnis ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

(3) Verdorbene Erzeugnisse sind bei der Lagerung und beim Transport als verdorben zu kennzeichnen.

(4) Erzeugnisse, die nicht verfälscht wurden, aber infolge

1.

Einwirkung von Kleinlebewesen (kranke Erzeugnisse),

2.

chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme fremder Stoffe (fehlerhafte Erzeugnisse) oder

3.

eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack der Erzeugnisse wesentlichen Inhaltsstoffes (mangelhafte Erzeugnisse)

(5) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.

Traubenmost, Sturm

§ 7. (1) Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang XIb Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

(3) Der Begriff „Sturm“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „teilweise gegorener Traubenmost g.g.A.“ mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunft der Trauben für „Sturm“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland.

Traubenmost, Sturm

§ 7. (1) Traubenmost gemäß Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang VI Teil II Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden. Ein Inverkehrbringen darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres erfolgen, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

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