Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-11-18
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 129
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(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache lastenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.

(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegen dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist dabei zu hören.

(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.

(7) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Kosten

§ 60. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe ein Verfahren nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.

(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.

(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten, die durch Untersuchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen, sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

§ 61. (1) Wer

1.

Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,

2.

Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,

3.

den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

4.

die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß erstattet,

5.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

7.

die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,

(2) Wer

1.

Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

2.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

3.

Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,

4.

gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 8 in Verkehr bringt,

5.

Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

6.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 in Verkehr bringt,

7.

Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt,

8.

entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 14 in Verkehr bringt,

9.

Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 15 in Verkehr bringt,

10.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des § 23 in Verkehr bringt,

11.

weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 32 aufbewahrt oder lagert,

12.

gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

13.

Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß § 35 in Verkehr bringt,

14.

Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

15.

Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

16.

verdorbenen Obstwein gemäß § 42 Abs. 1, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

17.

beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 42 Abs. 4 oder 5 an den Verbraucher abgibt oder

18.

Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 49 Abs. 1 durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen § 49 Abs. 3 vornimmt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

2.

Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

3.

gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

5.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

7.

Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

8.

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

9.

Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder

10.

Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

§ 61. (1) Wer

1.

Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,

2.

Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,

3.

den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

4.

die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

5.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

7.

die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,

(2) Wer

1.

Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

2.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

3.

Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,

4.

gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 8 in Verkehr bringt,

5.

Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

6.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 in Verkehr bringt,

7.

Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt,

8.

entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 14 in Verkehr bringt,

9.

Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 15 in Verkehr bringt,

10.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des § 23 in Verkehr bringt,

11.

weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 32 aufbewahrt oder lagert,

12.

gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

13.

Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß § 35 in Verkehr bringt,

14.

Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

15.

Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

16.

verdorbenen Obstwein gemäß § 42 Abs. 1, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

17.

beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 42 Abs. 4 oder 5 an den Verbraucher abgibt oder

18.

Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 49 Abs. 1 durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen § 49 Abs. 3 vornimmt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

2.

Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

3.

gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

5.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

7.

Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

8.

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

9.

Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder

10.

Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

§ 61. (1) Wer

1.

Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,

2.

Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,

3.

den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

4.

die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

5.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

7.

die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,

(2) Wer

1.

Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

2.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

3.

Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,

4.

gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 8 in Verkehr bringt,

5.

Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

6.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 in Verkehr bringt,

7.

Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt,

8.

entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 14 in Verkehr bringt,

9.

Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 15 in Verkehr bringt,

10.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des § 23 in Verkehr bringt,

11.

weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 32 aufbewahrt oder lagert,

12.

gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

13.

Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß § 35 in Verkehr bringt,

14.

Obstwein entgegen § 36 behandelt,

15.

Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,

16.

verdorbenen Obstwein gemäß § 42 Abs. 1, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

17.

beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 42 Abs. 4 oder 5 an den Verbraucher abgibt oder

18.

Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 49 Abs. 1 durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen § 49 Abs. 3 vornimmt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

2.

Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

3.

gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

5.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

7.

Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

8.

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

9.

Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder

10.

Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

2.

Abschnitt

Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

§ 61. (1) Wer

1.

Erzeugnisse entgegen § 2 Abs. 2 oder wiederholt entgegen § 3 Abs. 6 unter hygienisch nicht einwandfreien Bedingungen in Verkehr bringt,

2.

Sturm oder Traubenmost entgegen den Bestimmungen des § 7 in Verkehr bringt,

3.

den in einer Verordnung gemäß § 27 festgelegten Vorschriften über die Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß § 28 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

4.

die Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1, die Bestandsmeldungen gemäß § 29 Abs. 2 oder das Stammdatenblatt nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

5.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 30 zum Verkauf vorrätig hält oder abgibt,

6.

Aufzeichnungen gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

7.

die gemäß § 44 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeitspanne aufbewahrt,

(2) Wer

1.

Erzeugnissen gemäß § 1 rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in Verkehr bringt,

2.

Wein oder andere Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 3 in Verkehr bringt, gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt,

3.

Erzeugnisse gemäß § 1, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgegeben hat,

4.

gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 8 in Verkehr bringt,

5.

Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

6.

Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 oder 5 in Verkehr bringt,

7.

Prädikatswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3 in Verkehr bringt,

8.

entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 14 in Verkehr bringt,

9.

Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 15 in Verkehr bringt,

10.

Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit der Angabe von Rebsorte(n) oder Jahrgang oder Land-, Qualitäts- oder Prädikatswein entgegen den Bestimmungen des § 23 in Verkehr bringt,

11.

weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe oder nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 32 aufbewahrt oder lagert,

12.

gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

13.

Obstwein entgegen den Bestimmungen gemäß § 35 in Verkehr bringt,

14.

Obstwein entgegen § 36 behandelt,

15.

Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,

16.

verdorbenen Obstwein gemäß § 42 Abs. 1, 2 oder 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

17.

beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 42 Abs. 4 oder 5 an den Verbraucher abgibt oder

18.

Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 49 Abs. 1 durchgeführt zu haben, oder Veränderungen entgegen § 49 Abs. 3 vornimmt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wer

1.

Erzeugnisse gemäß § 1, deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 8, § 9, § 10, § 13, § 14, § 19 Abs. 1, 2 oder 3, § 20 oder § 21 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

2.

Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

3.

gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 bezüglich Geläger oder Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

5.

gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 22 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 25 Abs. 3 oder 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet, entgegen § 25 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 25 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 25 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 30 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,

7.

Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 37 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgibt,

8.

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

9.

Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 39 in Verkehr bringt oder

10.

Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 40 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.

(5) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Verfall

§ 62. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 61 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, des Obstweines, der Weinbehandlungsmittel, der Verpackungen, der Etiketten, des Werbematerials und der Stoffe gemäß § 32 sowie von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren (nachfolgend kurz Gegenstände genannt), die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch ehest möglich zurückzustellen. Der Ausspruch des Verfalls hat im Straferkenntnis zu erfolgen. Bei einer Verfallserklärung in Hinblick auf Gegenstände ist gleichzeitig eine Verpflichtung zur Verwertung oder Vernichtung unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors innerhalb einer festzusetzenden Frist auszusprechen. Stehen die Gegenstände, auf die sich der Verfall beziehen soll, im Eigentum eines Dritten oder haben Dritte dringliche Rechte an der Sache, so sind auch sie Partei des Verwaltungsstrafverfahrens.

(2) Wird zumindest eine Partei rechtskräftig verurteilt, so hat diese auch sämtliche Kosten der Verfallsmaßnahmen sowie der Wiederherstellungsmaßnahmen wie Transport, Lager, Verwertung, Entsorgung oder Aufsicht des überwachenden Organs in der Höhe des Tarifs nach § 64 zu tragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die von ihr beschlagnahmten Gegenstände einschließlich der Flaschen, der von den Gegenständen nicht zu trennenden Behältnisse, Verpackungen, Etiketten, Verschlüsse und einschließlich der Werbematerialien als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn, die Gegenstände erlangen durch eine zulässige Behandlungsweise, durch die Richtigstellung der Bezeichnung oder Anbringung der fehlenden Bezeichnung die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit. Im Straferkenntnis ist auf die entsprechende Wiederherstellungsmaßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors zu erkennen. Der Bundeskellereiinspektor ist zu hören. Jedenfalls sind Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn

1.

deren Verkehrsfähigkeit nicht wiedererlangt werden kann,

2.

rechtswidrig Zucker zugesetzt wurde,

3.

Verdorbenheit gemäß § 6 oder § 42 vorliegt oder

4.

die Wiederherstellungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig bis zur Fristsetzung erfolgt ist.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach dem Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden.

Verwertung

§ 63. (1) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören.

(2) Von den für verfallen erklärten Gegenständen sind jene zu vernichten, deren Verwertung Missbrauch erwarten oder einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.

(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn dies gesundheitlich unbedenklich ist.

(4) Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten zuzusprechen.

(5) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Kosten

§ 64. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnommenen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse gemäß § 1 verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.

(2) Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 –der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dieser Ersatz der Kosten sind Einnahmen des Bundes.

5.

Teil

Förderungen

Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

§ 65. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

1.

Förderung des Absatzes der Produkte,

2.

Förderung der Qualitätsproduktion,

3.

Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.

(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in den §§ 66 bis 68 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.

Abwicklung der Förderung

§ 66. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Gewährung der Förderung

§ 67. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (nachfolgend Förderung genannt) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn insbesondere

1.

die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und

2.

die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.

(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Gewährung der Förderung

§ 67. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (nachfolgend Förderung genannt) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinsenzuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für dasselbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn insbesondere

1.

die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und

2.

die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt. Abweichend von diesem Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Ländern kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung einen Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für Förderungsmaßnahmen festlegen.

(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Förderungsrichtlinien

§ 68. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

6.

Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 69. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 70. Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBI. Nr. 448/1984, nicht berührt.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

1.

Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29;

2.

Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13;

3.

Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15;

7.

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1;

8.

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16.3.2009 S. 1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9;

7.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;

8.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16;

9.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;

10.

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 S. 1.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

1.

Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000 S. 29;

2.

Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13;

3.

Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15;

7.

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1;

8.

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;

2.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9;

7.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;

8.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16;

9.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;

10.

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 S. 1.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18;

2.

Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13;

3.

Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15;

7.

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1;

8.

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;

2.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9;

7.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;

8.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16;

9.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;

10.

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 S. 1.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 71. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt:

1.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG, 90/496/EWG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18;

2.

Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 13;

3.

Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994 S. 3;

4.

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671;

5.

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrolle im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2008 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinbau, ABl. Nr. L 128 vom 27.5.2009 S. 15;

7.

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1;

8.

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 6.6.2009 S. 1.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;

2.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 226 vom 25.6.2004 S. 3;

4.

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 9;

7.

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7;

8.

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16;

9.

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34;

10.

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 154 vom 25.5.2009 S. 1.

Übergangsbestimmung

§ 72. Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 oder des Weingesetzes 1999, BGBI. I Nr. 141/1999, erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.

Vollziehung

§ 73. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Außerkrafttreten

§ 74. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 außer Kraft.

(5) Die §§ 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 15, § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 außer Kraft.

(5) Die §§ 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 15, § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 außer Kraft.

(5) Die §§ 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 74. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Weingesetz 1999 über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141/1999, mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung des § 29 (Mengenbeschränkung), außer Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2 Einleitungsteil, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster Satz, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Z 6 und 7, § 57 Abs. 1 Z 8, § 61 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 4 sowie § 74 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) § 25 Abs. 15, § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Das Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 außer Kraft.

(5) Die §§ 23 und 29 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 7, § 21 Abs. 1, 6 und 8 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Kraft. Die mit BGBl. I Nr. 91/2023 in Kraft getretene Änderung der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 6 hinsichtlich der Angabe der Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) gilt für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.

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