Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter erlassen wird
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2010.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. November 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2010.
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
c)Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2010.
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,68 € zu berechnen.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2010.
Heimarbeitszuschlag
§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 226/2010.
Wirksamkeitsbeginn
§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juli 2009 festgesetzt.
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