MULTILATERALE VEREINBARUNG M211 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. November 2009 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 19. August 2009 |
| Deutschland | 14. September 2009 |
| Norwegen | 21. September 2009 |
| Frankreich | 23. September 2009 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Leiterplatten) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 Buchstabe f) ausgenommen.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen wird. In diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.