Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2013-01-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 107
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
§ 38 Behörden und Verfahren
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung

Abkürzung

SprG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
§ 10 Marktüberwachung
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
§ 38 Behörden und Verfahren
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 47a Verordnungen
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung

Abkürzung

SprG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendliche
§ 5 Verlässlichkeit
§ 6 Erlöschen der Bewilligungen durch Tod des Berechtigten
§ 7 Verlust
§ 8 Auffindung
§ 9 Entsorgung und Vernichtung
§ 10 Marktüberwachung
§ 10a Aufsichtsmaßnahmen
§ 11 Kennzeichnungspflicht
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
§ 12a Allgemeine Grundsätze
§ 12b Pflichten des Herstellers
§ 12c Bevollmächtigter
§ 12d Pflichten des Importeurs
§ 12e Technische Unterlagen
§ 12f EU-Konformitätsbewertung
§ 12g EU-Konformitätserklärung
§ 12h Pflichten des Händlers
§ 12i Umstände unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten
§ 13 Herstellung und Verarbeitung
§ 14 Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 16 Verantwortlicher für die Herstellung
§ 17 Erzeugungsgenehmigung
§ 18 Forschung und Entwicklung
§ 19 Handel
§ 20 Handelsbefugnis
§ 21 Verantwortlicher für den Handel
§ 22 Besitz und Erwerb von Sprengmitteln
§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln
§ 24 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für natürliche Personen
§ 25 Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 26 Beauftragter für Schieß- und Sprengmittel
§ 27 Ausscheiden des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel
§ 28 Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
§ 29 Bewilligung der Verbringung nach Österreich
§ 30 Bewilligung der Verbringung durch Österreich
§ 31 Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 32 Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten
§ 33 Verzeichnisse
§ 34 Lagerung
§ 35 Lager
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
§ 37 Bedienung von Mischladegeräten
§ 38 Behörden und Verfahren
§ 39 Durchsuchungsermächtigung
§ 40 Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 41 Verfall
§ 42 Entziehung
§ 42a Übermittlung personenbezogener Daten
§ 42b Notifizierungsverfahren
§ 42c Begutachtung und Überwachung
§ 42d Aufgaben der benannten Stelle
§ 42e Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 44 Verwaltungsübertretungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 46 Verweisungen
§ 47 Inkrafttreten
§ 47a Verordnungen
§ 48 Übergangsbestimmungen
§ 49 Vollziehung
1.

TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1.

Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

1.

TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1.

Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.

Abschnitt

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht

1.

die Gebietskörperschaften,

2.

Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und

3.

Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.

(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch

1.

öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

2.

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.

(6) Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Abs. 5 aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.

(7) Auf Mischladegeräte (§ 3 Abs. 1 Z 5) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) nicht anzuwenden.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 anzuwenden sind.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht

1.

die Gebietskörperschaften,

2.

Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und

3.

Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 oder das Munitionslagergesetz 2003, BGBl. I Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 16 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, fallen.

(4) Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch

1.

öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

2.

Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.

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