Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren erster Instanz
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages- oder Versäumungsurteils …… …..230 Euro
für das weitere Verfahren …………...…………………………… ……..400 Euro
für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....………………………………………………………… .…400 Euro
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (Anm.: richtig: 2009) tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 475/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2010 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.