Bundesgesetz über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz-PMG)
Abkürzung
PMG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PMG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PMG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere
für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und
einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.1.1998 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom 27.2.2008, S. 3, umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese
durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
Abkürzung
PMG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
„Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
„Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist.
Abkürzung
PMG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
4a. Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
„Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
„Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
„Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
„Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
„Wertsendungen“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
„Absenderin“ oder „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
„Nutzerin“ oder „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
„Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist.
Abkürzung
PMG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„Österreichische Post“ die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
„Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
„Postdiensteanbieter“ Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
4a. Kurierdienst: die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
„Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
„Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
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