Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG)
(4) (Anm.: richtig wäre (3)) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
(4) § 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Abkürzung
EPG
§ 45. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) §§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
(3) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
(4) § 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:
§ 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 treten mit 1. August 2025 in Kraft.
§ 5 Abs. 1 in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.
Abkürzung
EPG
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
EPG
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.
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