Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 – TGD-VO 2009)
Abkürzung
TGD-VO 2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Abkürzung
TGD-VO 2009
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelkontrollgesetzes sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
(2) Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
(2) Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
(3) Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 in der geltenden Fassung;
TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;
TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;
TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
der TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder
eine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, ist, die
ba) ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder
bb) ein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger
ist;
TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;
TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;
TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;
TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;
TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;
Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006;
TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;
TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;
TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
der TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder
eine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, ist, die
ba) ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder
bb) ein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger
ist;
TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;
TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980,) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;
TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;
TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;
TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;
Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Abschnitt
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG stattzugeben, wenn:
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Z 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Z 13 gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Z 1 bis 11 entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
Registrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Vom Erfordernis der Z 2 ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
der Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter, entsprechend dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller in Abs. 1 Z 4 lit. b und c genannten Personen und Betriebe;
die Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
die internen Kontrollen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes durchzuführen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Anhang 1 Z 9 lit. e.
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft, der Tiermedizin und des Tierschutzes festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Abkürzung
TGD-VO 2009
Abschnitt
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, stattzugeben, wenn:
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Anhang 1 Z 9 und im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes gemäß Anhang 2 Z 13 gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Anhangs 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise des Anhangs 2 Z 1 bis 11 entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Tierhalter und Tierärzte;
Registrierung der TGD-Betriebe, der TGD-Arzneimittelanwender, der TGD-Betreuungstierärzte, deren Vertreter sowie im Auftrag der TGD-Betreuungstierärzte tätigen TGD-Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Teilnehmer;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Vom Erfordernis der Z 2 ist der durch Landesgesetz eingerichtete Tiergesundheitsdienst Vorarlberg ausgenommen, die für diesen bestehenden landesgesetzlichen Regelungen gelten in diesen Punkten als gleichwertig.
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 64 Abs. 2 TAMG ist dem Bundesminister für Gesundheit unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
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