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(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen

Geltender Text a fecha 2009-12-10

Vertragsparteien

Deutschland III 134/2009 Frankreich III 134/2009 Luxemburg III 134/2009 Portugal III 134/2009 Slowenien III 10/2010 Vereinigtes Königreich III 134/2009

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. November 2009 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 11. August 2009
Deutschland 14. September 2009
Frankreich 23. September 2009
Luxemburg 7. Oktober 2009
Portugal 16. Oktober 2009

Präambel/Promulgationsklausel

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Platinen) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 f) ausgenommen.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.