(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2009 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen
Vertragsparteien
Deutschland III 134/2009 Frankreich III 134/2009 Luxemburg III 134/2009 Portugal III 134/2009 Slowenien III 10/2010 Vereinigtes Königreich III 134/2009
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 24. November 2009 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 11. August 2009 |
| Deutschland | 14. September 2009 |
| Frankreich | 23. September 2009 |
| Luxemburg | 7. Oktober 2009 |
| Portugal | 16. Oktober 2009 |
Präambel/Promulgationsklausel
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Platinen) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 f) ausgenommen.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.