Protokoll gemäß Art. 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke(NR: GP XXIV RV 157 AB 218 S. 26. BR: AB 8121 S.772.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-12-07
Status Aufgehoben · 2011-05-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Protokoll gemäß Art. 34 des Vertrages über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (157 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 8. September 2009 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 2 Abs. 4 für Österreich am 7. Dezember 2009 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende nachstehende Staaten das Protokoll angenommen, ihre Notifikationsurkunden hinterlegt bzw. sind diesem beigetreten:

Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 139 vom 13.6.2003 S. 2, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 8. Mai 2003,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Zusammenarbeit im Zollbereich in der Europäischen Union ein wichtiger Bestandteil des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten für eine solche Zusammenarbeit wesentlich ist,

IM ANSCHLUSS AN DIE Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, denen zufolge

GESTÜTZT AUF die Tatsache, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2001 hinsichtlich einer Strategie für die Zollunion

IN DER ERWÄGUNG, dass in dem gemäß dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich geschaffenen Zollinformationssystem die Eingabe von personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle erfolgen kann (Artikel 5 des Übereinkommens) und dass für weitere Zwecke eine ergänzende Rechtsgrundlage geschaffen werden muss;

EINGEDENK der Tatsache, dass derzeit keine Möglichkeit besteht, systematisch auf elektronischem Wege Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten über laufende oder abgeschlossene Ermittlungen zwischen allen zuständigen Behörden auszutauschen und so ihre Ermittlungen angemessen zu koordinieren, und dass das Zollinformationssystem für diesen Zweck genutzt werden sollte;

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sich im Ergebnis einer Bewertung der Datenbanken der dritten Säule der EU die Notwendigkeit ergeben kann, diese Systeme komplementär zu gestalten;

IN DER ERWÄGUNG, dass im Zusammenhang mit der Speicherung, Verarbeitung und Verwendung personenbezogener Daten im Zollbereich die Grundsätze, die in dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten1 sowie in Punkt 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich niedergelegt sind, angemessen berücksichtigt werden sollten;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass gemäß Punkt 48 des Aktionsplans des Rates und der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Frage zu prüfen ist, ob und nach welchen Modalitäten das Europäische Polizeiamt (Europol) Zugang zum Zollinformationssystem haben könnte –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

Artikel 1

Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich 1 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Kapitel V werden die folgenden drei Kapitel eingefügt:

"KAPITEL V A

EINRICHTUNG EINES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 A

(1) Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend 'Aktennachweissystem für Zollzwecke' genannt. Alle Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel V B und V C auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke.

(2) Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

(3) Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die

bedroht sind.

(4) Benötigt der Mitgliedstaat, der Daten aus dem Aktennachweissystem für Zollzwecke abruft, weiter gehende Angaben zu der gespeicherten Ermittlungsakte über eine Person oder ein Unternehmen, so ersucht er den eingebenden Mitgliedstaat nach Maßgabe der geltenden Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe um Amtshilfe.

KAPITEL V B

BETRIEB UND NUTZUNG DES AKTENNACHWEISSYSTEMS FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 B

(1) Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für die Zwecke des Artikels 12 A Absatz 2 ein. Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

i)

Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlungsakte der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats sind oder waren und

ii) den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;

iii) den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adressangaben der aktenführenden Behörde des Mitgliedstaats zusammen mit dem Aktenzeichen.

Die Daten nach den Ziffern i) bis iii) werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.

(2) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Ziffer i) dürfen nur Folgendes umfassen:

i)

bei Personen: Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;

ii) bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Sitz des Unternehmens und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Die Daten werden für eine begrenzte Dauer gemäß Artikel 12 E eingegeben.

Artikel 12 C

Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 12 B zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt.

Artikel 12 D

(1) Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 12 A Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.

(2) Eine Abfrage im Aktennachweissystem für Zollzwecke enthält folgende personenbezogene Daten:

i)

bei Personen: den Vornamen und/oder den Namen und/oder den Geburtsnamen und/oder den angenommenen Namen und/oder das Geburtsdatum,

ii) bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

KAPITEL V C

SPEICHERDAUER IM AKTENNACHWEISSYSTEM FÜR ZOLLZWECKE

Artikel 12 E

(1) Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Folgende Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen jedoch in keinem Fall überschritten werden:

i)

Daten zu Akten über laufende Ermittlungen werden nicht länger als drei Jahre gespeichert, wenn in diesem Zeitraum keine Zuwiderhandlung festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Ermittlungstätigkeit ein Jahr vergangen ist;

ii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;

iii) Daten zu Akten über Ermittlungen, die zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert.

(2) In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Ziffern i), ii) und iii) sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 12 B nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.

(3) Das Aktennachweissystem für Zollzwecke löscht die Daten automatisch an dem Tag, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden."

2.

In Artikel 20 werden die Worte "Artikel 12 Absätze 1 und 2" durch die Worte "Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 E" ersetzt.


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 189/2000.

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft. Sollte das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll für die betreffenden acht Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt.

(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser späteren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.

(5) Die Mitgliedstaaten geben in das Aktennachweissystem für Zollzwecke nur Daten ein, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls in der Ermittlungsakte erfasst wurden.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und dem Übereinkommen beitreten, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist und sofern das Übereinkommen für ihn in Kraft ist.

Artikel 4

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und dem Übereinkommen nach Maßgabe seines Artikels 25 nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls beitritt, tritt dem Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Form bei.

Artikel 5

Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Stand der Annahmen und Beitritte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Geschehen zu Brüssel am achten Mai zweitausendunddrei in einer einzigen in den Archiven des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.