Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres (Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2013-08-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.

Projektzeitraum

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2010 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

§ 3. (1) Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung und die zentrale Steuerung an den definierten Standorten der Wohnheime und Seminarzentren Effizienzsteigerungen, insbesondere durch Auslastungssteigerungen, in der Auftragserfüllung zu erreichen.

(2) Zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes

Verwendung der Einnahmen

§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.

Zahlungen

§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des §17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeiträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

Aufgaben und Geschäftsordnung

§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2008, anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 auch auf die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ ausgeweitet.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen

1.

einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und

2.

einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.

(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf

1.

das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,

2.

den Leistungskatalog und

3.

die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.

(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bedecken.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Anlage

Projektprogramm nach § 17a Abs. 9 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)

1.

Strategischer Rahmen

Die Wohnheime und Seminarzentren (WHSemZ) sind eine nachgeordnete Dienststelle des Militärischen Immobilienzentrums (MIMZ) – bis zum Ablauf der entsprechenden Organisationsmaßnahmen des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes – im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS). Die WHSemZ sind Teil der Heeresorganisation und unterliegen somit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 79 BVG.

Die Dienststelle WHSemZ gliedert sich in die Leitung, die in WALS-SIEZENHEIM disloziert ist, in das Wohnheim (WH) WIEN, bestehend aus dem Haus Breitensee und dem Haus Stiftgasse, in das WH SALZBURG sowie in die vier Seminarzentren (SemZ) REICHENAU, SEEBENSTEIN, FELBERTAL und ISELSBERG. Die Dienststelle WHSemZ nutzt die ihr gemäß Immobiliendatenbank zugewiesenen Objekte und Liegenschaften.

Die WHSemZ dienen primär der Unterstützung dienstlicher Vorhaben (Bereitstellung von Infrastruktur für Lehrgänge, Seminare, Kurse, Schulungen, Besprechungen usw. sowie von Unterkünften für Nächtigungen) des BMLVS in den Standorten der Wohnheime und den Lokationen der Seminarzentren.

Der Standort WIEN umfasst die Garnison WIEN. Der Standort SALZBURG besteht aus den Garnisonen WALSSIEZENHEIM, SALZBURG und GLASENBACH.

Bei Verfügbarkeit freier Kapazitäten dürfen die Leistungen der WHSemZ auch Bediensteten des BMLVS und deren Angehörigen zu Erholungszwecken als freiwillige Sozialleistung zur Verfügung gestellt werden.

Soweit nicht die Gewerbeordnung wegen Regelmäßigkeit der Leistungserbringung anzuwenden ist, dürfen Leistungen der WHSemZ entsprechend der nachfolgenden Prioritätenreihung gegen Entgelt, sowie nach Maßgabe freier Kapazitäten für sonstige Bedarfsträger (unter anderem Angehörige des Milizstandes) erbracht werden.

2.

Strategische Ziele

Bestmögliche Auslastung der WHSemZ durch Anbieten und Bereitstellen von Beherbergungs- und Seminarinfrastruktur samt der zugehörigen Dienstleistungen unter Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach folgender Prioritätenreihung (Kundengruppen):

1.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dienstlichen Vorhaben des BMLVS (Seminare, Kurse, Schulungen, Besprechungen etc.),

2.

In- und ausländische Gäste des BMLVS im Rahmen dienstlicher Vorhaben,

3.

Bedienstete des BMLVS und deren Familienangehörige für Erholungszwecke,

4.

Sonstige Bedarfsträger, wie unter anderem Angehörige des Milizstandes.

3.

Managementziele

4.

Schlüsselaufgaben

Den WHSemZ obliegen folgende Schlüsselaufgaben

5.

Rechtsgrundlagen

6.

Leistungskennzahlen

Logiskennzahlen:

Kennzahlen zur Zimmerauslastung 2009 Prognose 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
Zimmerauslastung im WH WIEN und im WH SALZBURG [%] 72,8 73,8 74,8 74,8
Zimmerauslastung in den SemZ [%] 51,4 52,4 53,4 53,4

Bemerkungen:

Die Zimmerauslastung errechnet sich, indem die Anzahl der belegten Zimmer pro Jahr durch die Anzahl der verfügbaren Zimmer an den Öffnungstagen (Wohnheime ganzjährig, Seminarzentren 260 Öffnungstage) pro Jahr dividiert wird.

Ausgaben für Nächtigungen in zivilen Beherbergungsbetrieben und angemieteten Unterkünften in den Standorten WIEN und SALZBURG

Kennzahl 2009 Prognose 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
Gesamtausgaben Anmietungen [€] 881.000 978.000 925.000 872.000

Bemerkungen:

Die Kennzahl bezieht sich auf die Reduktion der Gesamtausgaben für die Anmietungen für Nächtigungen in zivilen Beherbergungsbetrieben und angemieteten Unterkünften durch bessere Auslastung der WHSemZ.

Nächtigungskennzahlen 2009 Prognose 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
externe Nächtigungen [Anzahl] 24.900 27.700 26.200 24.700
interne Nächtigungen [Anzahl] 164.200 168.700 172.100 173.600
Gesamtnächtigungen [Anzahl] 189.100 196.400 198.300 198.300

Bemerkungen:

Kennzahl Organisationsentwicklung:

Common Assessment Framework (CAF)

Kennzahl CAF 2009 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
Verbesserung des Gesamtergebnisses der CAF-Selbstbewertung [Punkte] - 11 – 30 31 – 50 51 – 70

Bemerkungen:

Ziel ist die Einführung der Selbstevaluierung ab 2010 nach den Prinzipien des „Common Assessment Framework“ (CAF) – Version 2006.

Kennzahlen zur Kundenzufriedenheit:

Kennzahl 2009 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
Generelle Zufriedenheit (Werte zwischen 1 und 6) [Punkte] - 2,5 2,0 2,0

Bemerkungen:

Die Erhebung und Auswertung der Kundenzufriedenheit erfolgt in Analogie zum Modul „Kundenzufriedenheit“ des MANOVA Hotelbenchmark „WEBMARK Hotellerie“ bei einer repräsentativen Anzahl der Kunden. Je niedriger der Wert ist, desto höher ist die Zufriedenheit.

Kennzahlen zur Mitarbeiterzufriedenheit:

Kennzahl 2009 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
Mitarbeiterzufriedenheit (Werte zwischen 0 – 100) [%] - 70 % 80 % 80 %

Bemerkungen:

Die Erhebung und Auswertung der Mitarbeiterzufriedenheit erfolgt in Analogie zum Modul „Mitarbeiterzufriedenheit“ des MANOVA Hotelbenchmark „WEBMARK Hotellerie“.

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

Planstellenvorschau 2009 Prognose 2010 Plan 2011 Plan 2012 Plan
A1/A 1 1 1 1
A2/B 2 (+2) 2 2 2
A3/C 62 (+2) 66 66 66
A4/D 1 1 1 1
A6 (Behinderten-APl) 1 1 1 1
M3 1 1
VB h2 1 1
VB h5 3 2 1 1
Gesamtsumme 76 75 72 72

Bemerkungen:

Im Jahr 2009 wurden die Bedarfskoordination und die Bereitstellung der Beherbergungsinfrastruktur im Standort SALZBURG durch andere Dienststellen des BMLVS erbracht. Die diesbezüglich faktisch tätigen Bediensteten wurden daher im Jahr 2009 in Klammer aufgelistet. Ab dem Jahr 2010 werden diese Leistungen durch die Dienststelle WHSemZ erbracht.

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