Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel auf die Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres (Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ wird als Organisationseinheit bestimmt, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen anzuwenden ist.
Projektzeitraum
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2010 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Projektprogramm
§ 3. (1) Das Ziel der Organisationseinheit ist, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung nach § 2 BHG, durch die Zusammenführung der Ressourcen- und Ergebnisverantwortung und die zentrale Steuerung an den definierten Standorten der Wohnheime und Seminarzentren Effizienzsteigerungen, insbesondere durch Auslastungssteigerungen, in der Auftragserfüllung zu erreichen.
(2) Zur Erreichung des Zieles nach Abs. 1 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des Projektzeitraumes
Verwendung der Einnahmen
§ 4. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt.
Zahlungen
§ 5. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des §17a Abs. 4 und 5 BHG für die Organisationseinheit zuzuführen
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeiträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder nach § 53 BHG darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 BHG nicht erfolgen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 6 BHG nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungsrücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 7. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 bis 6 BHG zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung nach § 17a Abs. 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach § 17a Abs. 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2) Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs. 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 8. Negative Unterschiedsbeträge sind nach § 17a Abs. 4 und 5 BHG zu bedecken und auszugleichen.
Abschnitt
Controlling-Beirat
Aufgaben und Geschäftsordnung
§ 9. Beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2008, anlässlich der Bestimmung der Heeresforstverwaltung Allentsteig als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2010 auch auf die Dienststelle „Wohnheime und Seminarzentren“ ausgeweitet.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
(2) Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen auf
das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
den Leistungskatalog und
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
(3) Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 7 dieser Verordnung über positive Unterschiedsbeträge anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist nach § 17b Abs. 1 BHG vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bedecken.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Anlage
Projektprogramm nach § 17a Abs. 9 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)
Strategischer Rahmen
Die Wohnheime und Seminarzentren (WHSemZ) sind eine nachgeordnete Dienststelle des Militärischen Immobilienzentrums (MIMZ) – bis zum Ablauf der entsprechenden Organisationsmaßnahmen des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes – im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS). Die WHSemZ sind Teil der Heeresorganisation und unterliegen somit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 79 BVG.
Die Dienststelle WHSemZ gliedert sich in die Leitung, die in WALS-SIEZENHEIM disloziert ist, in das Wohnheim (WH) WIEN, bestehend aus dem Haus Breitensee und dem Haus Stiftgasse, in das WH SALZBURG sowie in die vier Seminarzentren (SemZ) REICHENAU, SEEBENSTEIN, FELBERTAL und ISELSBERG. Die Dienststelle WHSemZ nutzt die ihr gemäß Immobiliendatenbank zugewiesenen Objekte und Liegenschaften.
Die WHSemZ dienen primär der Unterstützung dienstlicher Vorhaben (Bereitstellung von Infrastruktur für Lehrgänge, Seminare, Kurse, Schulungen, Besprechungen usw. sowie von Unterkünften für Nächtigungen) des BMLVS in den Standorten der Wohnheime und den Lokationen der Seminarzentren.
Der Standort WIEN umfasst die Garnison WIEN. Der Standort SALZBURG besteht aus den Garnisonen WALSSIEZENHEIM, SALZBURG und GLASENBACH.
Bei Verfügbarkeit freier Kapazitäten dürfen die Leistungen der WHSemZ auch Bediensteten des BMLVS und deren Angehörigen zu Erholungszwecken als freiwillige Sozialleistung zur Verfügung gestellt werden.
Soweit nicht die Gewerbeordnung wegen Regelmäßigkeit der Leistungserbringung anzuwenden ist, dürfen Leistungen der WHSemZ entsprechend der nachfolgenden Prioritätenreihung gegen Entgelt, sowie nach Maßgabe freier Kapazitäten für sonstige Bedarfsträger (unter anderem Angehörige des Milizstandes) erbracht werden.
Strategische Ziele
Bestmögliche Auslastung der WHSemZ durch Anbieten und Bereitstellen von Beherbergungs- und Seminarinfrastruktur samt der zugehörigen Dienstleistungen unter Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach folgender Prioritätenreihung (Kundengruppen):
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dienstlichen Vorhaben des BMLVS (Seminare, Kurse, Schulungen, Besprechungen etc.),
In- und ausländische Gäste des BMLVS im Rahmen dienstlicher Vorhaben,
Bedienstete des BMLVS und deren Familienangehörige für Erholungszwecke,
Sonstige Bedarfsträger, wie unter anderem Angehörige des Milizstandes.
Managementziele
- Ressourcenoptimierung für die Bereitstellung von Beherbergungs-, Seminar- und zugehörigen Dienstleistungen für das BMLVS an den Standorten der Wohnheime und den Lokationen der Seminarzentren.
- Bereitstellung der Beherbergungsinfrastruktur für alle dienstlichen Nächtigungen im Rahmen von Dienstreisen und Dienstzuteilungen an den Standorten WIEN und SALZBURG (Wohnheime, zivile Beherbergungsbetriebe, angemietete Unterkünfte), soweit keine Unterbringung in militärischen Liegenschaften erfolgt.
- Reduktion der Ausgaben für dienstliche Nächtigungen in zivilen Beherbergungsbetrieben und angemieteten Unterkünften (Budgetverantwortung WH SemZ) in den Standorten WIEN und SALZBURG.
- Erreichung einer Saldoverbesserung, zumindest einer Saldostabilisierung.
- Optimierung des Ressourceneinsatzes durch zentrale Reservierung und zeitnahe Steuerung der Buchung des Beherbergungs- und Seminarbedarfes.
- Steigerung der Kundenzufriedenheit durch Anpassung an den Bedarf für dienstliche Vorhaben und weitestgehende Berücksichtigung der Kundenwünsche.
- Schaffung von Kostenbewusstsein durch periodische Information der Dienstbehörden über Leistungen und der damit verbundenen Kosten/Ausgaben.
Schlüsselaufgaben
Den WHSemZ obliegen folgende Schlüsselaufgaben
- die Planung, Koordination und Steuerung der Leistungserbringung in den WH SemZ sowie die Sicherstellung der Unterbringung bei ausgelasteten eigenen Kapazitäten in zivilen Beherbergungsbetrieben an den Standorten der Wohnheime,
- die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Beherbergungs- und Seminarinfrastruktur in den WH SemZ,
- die Bereitstellung von Verpflegung (volle Tagesportionen und Teiltagesportionen in den Seminarzentren, Teiltagesportionen Frühstück im Wohnheim WIEN/Haus Breitensee sowie Pausenbetreuung in den Seminarzentren und im Wohnheim WIEN/Haus Breitensee) und
- die Planung, Koordination und Steuerung der Unterbringung im Rahmen freiwilliger Sozialleistungen auf den Truppenübungsplätzen ALLENTSTEIG, BRUCKNEUDORF, SEETALERALPE und LIZUM WALCHEN.
Rechtsgrundlagen
- Art. 79 B-VG
- Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146
- Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986
- Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333
- Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54
- Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86
- Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194
- Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen, (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17
- Bundesgesetz vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 2008 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2009 – BHV 2009), BGBl. II Nr. 489/2008
- Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV), BGBl. Nr. 133
Leistungskennzahlen
Logiskennzahlen:
| Kennzahlen zur Zimmerauslastung | 2009 Prognose | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| Zimmerauslastung im WH WIEN und im WH SALZBURG [%] | 72,8 | 73,8 | 74,8 | 74,8 |
| Zimmerauslastung in den SemZ [%] | 51,4 | 52,4 | 53,4 | 53,4 |
Bemerkungen:
Die Zimmerauslastung errechnet sich, indem die Anzahl der belegten Zimmer pro Jahr durch die Anzahl der verfügbaren Zimmer an den Öffnungstagen (Wohnheime ganzjährig, Seminarzentren 260 Öffnungstage) pro Jahr dividiert wird.
Ausgaben für Nächtigungen in zivilen Beherbergungsbetrieben und angemieteten Unterkünften in den Standorten WIEN und SALZBURG
| Kennzahl | 2009 Prognose | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtausgaben Anmietungen [€] | 881.000 | 978.000 | 925.000 | 872.000 |
Bemerkungen:
Die Kennzahl bezieht sich auf die Reduktion der Gesamtausgaben für die Anmietungen für Nächtigungen in zivilen Beherbergungsbetrieben und angemieteten Unterkünften durch bessere Auslastung der WHSemZ.
| Nächtigungskennzahlen | 2009 Prognose | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| externe Nächtigungen [Anzahl] | 24.900 | 27.700 | 26.200 | 24.700 |
| interne Nächtigungen [Anzahl] | 164.200 | 168.700 | 172.100 | 173.600 |
| Gesamtnächtigungen [Anzahl] | 189.100 | 196.400 | 198.300 | 198.300 |
Bemerkungen:
- Ab dem Jahr 2010 sind zusätzliche 5.400 Nächtigungen durch die WH SemZ bereit zu stellen.
- Die Kennzahl „Anzahl Gesamtnächtigungen“ bezieht sich auf die Nächtigungen, die durch die Dienststelle WH SemZ in den Wohnheimen, Seminarzentren oder durch zivile Beherbergungsbetriebe im Auftrag der Dienststelle WH SemZ erbracht werden.
Kennzahl Organisationsentwicklung:
Common Assessment Framework (CAF)
| Kennzahl CAF | 2009 | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| Verbesserung des Gesamtergebnisses der CAF-Selbstbewertung [Punkte] | - | 11 – 30 | 31 – 50 | 51 – 70 |
Bemerkungen:
Ziel ist die Einführung der Selbstevaluierung ab 2010 nach den Prinzipien des „Common Assessment Framework“ (CAF) – Version 2006.
Kennzahlen zur Kundenzufriedenheit:
| Kennzahl | 2009 | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| Generelle Zufriedenheit (Werte zwischen 1 und 6) [Punkte] | - | 2,5 | 2,0 | 2,0 |
Bemerkungen:
Die Erhebung und Auswertung der Kundenzufriedenheit erfolgt in Analogie zum Modul „Kundenzufriedenheit“ des MANOVA Hotelbenchmark „WEBMARK Hotellerie“ bei einer repräsentativen Anzahl der Kunden. Je niedriger der Wert ist, desto höher ist die Zufriedenheit.
Kennzahlen zur Mitarbeiterzufriedenheit:
| Kennzahl | 2009 | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| Mitarbeiterzufriedenheit (Werte zwischen 0 – 100) [%] | - | 70 % | 80 % | 80 % |
Bemerkungen:
Die Erhebung und Auswertung der Mitarbeiterzufriedenheit erfolgt in Analogie zum Modul „Mitarbeiterzufriedenheit“ des MANOVA Hotelbenchmark „WEBMARK Hotellerie“.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:
| Planstellenvorschau | 2009 Prognose | 2010 Plan | 2011 Plan | 2012 Plan |
|---|---|---|---|---|
| A1/A | 1 | 1 | 1 | 1 |
| A2/B | 2 (+2) | 2 | 2 | 2 |
| A3/C | 62 (+2) | 66 | 66 | 66 |
| A4/D | 1 | 1 | 1 | 1 |
| A6 (Behinderten-APl) | 1 | 1 | 1 | 1 |
| M3 | 1 | 1 | ||
| VB h2 | 1 | 1 | ||
| VB h5 | 3 | 2 | 1 | 1 |
| Gesamtsumme | 76 | 75 | 72 | 72 |
Bemerkungen:
Im Jahr 2009 wurden die Bedarfskoordination und die Bereitstellung der Beherbergungsinfrastruktur im Standort SALZBURG durch andere Dienststellen des BMLVS erbracht. Die diesbezüglich faktisch tätigen Bediensteten wurden daher im Jahr 2009 in Klammer aufgelistet. Ab dem Jahr 2010 werden diese Leistungen durch die Dienststelle WHSemZ erbracht.
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