← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Geltender Text a fecha 2009-12-18

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2011

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.

b)

Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2011

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Dezember 2009 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2011

Tarifbestimmungen

§ 3.

1.

Mindeststundenlohn:

2.

Zuschlag:

3.

Zuschlag