Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften *1) – Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2 – Erklärung der Kommission zu Artikel 7
Unterzeichnungsdatum
aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 267/2002
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 267/2002.
Ratifikationstext
Erklärung der Republik Österreich zu Art. 13 Abs. 3
Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Die Notifikation gemäß Art. 16 Abs. 2 des Zweiten Protokolls wurde am 20. Juli 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 16 Abs. 3 mit 19. Mai 2009 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Zweiten Protokolls notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Das Zweite Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 221 vom 19.7.1997 S. 12, veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2
Die Mitgliedstaaten erklären, daß die in Artikel 13 Absatz 2 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls nur für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission einerseits und den Mitgliedstaaten andererseits gilt und das freie Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Informationen im Zuge strafrechtlicher Untersuchungen nicht berührt.
Erklärung der Kommission zu Artikel 7
Die Kommission akzeptiert die Aufgaben, die ihr in Artikel 7 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften übertragen werden.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande erklärt, dass das Zweite Protokoll mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auch auf den karibischen Teil der Niederlande Anwendung findet.
Spanien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde hat Spanien folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Art. 18 behält sich Spanien das Recht vor, Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus aktiver und passiver Korruption nur in schwerwiegenden Fällen aktiver und passiver Korruption als Straftatbestand zu begründen.
Präambel/Promulgationsklausel
ZWEITES PROTOKOLL aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 19. Juni 1997,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 für die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben hat,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die das Protokoll vom 27. September 1996 zu diesem Übereinkommen für die Bekämpfung von Bestechungshandlungen hat, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden bzw. geschädigt werden können,
IN DEM BEWUSSTSEIN, das die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Handlungen, die im Namen von juristischen Personen begangen werden, und Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche geschädigt oder gefährdet werden können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls dahin gehend angepaßt werden müssen, daß sie vorsehen, daß juristische Personen in Fällen von Betrug oder Bestechung sowie Geldwäsche, die zu ihren Gunsten begangen werden, und mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können, verantwortlich gemacht werden können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden müssen, damit die Wäsche von Erträgen aus betrügerischen Handlungen oder Bestechungshandlungen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, unter Strafe gestellt wird und die entsprechenden Erträge eingezogen werden können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden müssen, damit die Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund abgelehnt wird, daß es sich bei einer unter dieses Protokoll fallenden Straftat um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß eine derartige Straftat als ein solches Delikt angesehen wird,
IN ANBETRACHT des Umstands, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bereits im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 geregelt ist, daß aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission – unbeschadet der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen – in geeigneter Weise geregelt werden muß, um ein wirksames Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit und die damit zusammenhängende Geldwäsche, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, zu gewährleisten, und zwar einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission,
IN DER ERWAEGUNG, daß es zur Förderung und Erleichterung des Informationsaustausches notwendig ist, einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten,
IN DER ERWAEGUNG, daß der Informationsaustausch laufende Untersuchungen nicht behindern darf und daß es deshalb notwendig ist, den Schutz des Untersuchungsgeheimnisses vorzusehen,
IN DER ERWAEGUNG, daß geeignete Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitet werden müssen,
IN DER ERWAEGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für bestimmte unter dieses Protokoll fallende Handlungen gelten sollten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 1 Definitionen
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
„Übereinkommen“ das am 26. Juli 1995 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1);
„Betrug“ die in Artikel 1 des Übereinkommens genannten Handlungen;
– „Bestechlichkeit“ die Handlungen im Sinne des Artikels 2 des am 27. September 1996 aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union ausgearbeiteten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2),
– „Bestechung“ die Handlungen im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten Protokolls;
„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
„Geldwäsche“ die Handlungen im Sinne des dritten Gedankenstrichs von Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (3) bezogen auf Erträge aus Betrug, zumindest in schweren Fällen, sowie aus Bestechung und Bestechlichkeit.
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Artikel 2 Geldwäsche
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Geldwäsche unter Strafe zu stellen.
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Artikel 3 Verantwortlichkeit von juristischen Personen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person für den Betrug, die Bestechung und die Geldwäsche, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehat, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu einem solchen Betrug, einer solchenBestechung oder einer solchen Geldwäsche oder für die versuchte Begehung eines solchen Betrugs verantwortlich gemacht werden kann.
(2) Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung eines Betrugs, einer Bestechungshandlung oder einer Geldwäschehandlung durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfe in dem Betrugs-, Bestechungs- oder Geldwäschefall nicht aus.
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Artikel 4 Sanktionen für juristische Personen
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit;
richterliche Aufsicht;
richterlich angeordnete Auflösung.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß gegen eine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
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Artikel 5 Einziehung
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlagnahme und, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter, die Einziehung oder Entziehung der Tatinstrumente und Erträge aus dem Betrug, der Bestechung, der Bestechlichkeit und der Geldwäsche oder der Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, zu ermöglichen. Der Mitgliedstaat verfügt über beschlagnahmte oder eingezogene Tatinstrumente, Erträge oder andere Vermögensgegenstände nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.
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Artikel 6 Abgaben- und Zolldelikte
Ein Mitgliedstaat darf Rechtshilfe in einem Fall von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche nicht allein aus dem Grund ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß der betreffende Fall als ein solches Delikt angesehen wird.
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Artikel 7 Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Bekämpfung von Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geldwäsche zusammen.
Zu diesem Zweck leistet die Kommission die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Informationen mit der Kommission austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein effektives Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche sicherzustellen. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses und des Datenschutzes in jedem einzelnen Fall Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat, wenn er der Kommission Informationen liefert, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden dürfen, festlegen.
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Artikel 8 Verantwortung der Kommission für den Datenschutz
Die Kommission trägt dafür Sorge, daß sie im Zusammenhang mit dem Austausch von Informationen nach Artikel 7 Absatz 2 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Schutzniveau einhält, das dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist.
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Artikel 9 Veröffentlichung der Datenschutzvorschriften
Die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 8 erlassenen Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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Artikel 10 Übermittlung von Daten an andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten
(1) Vorbehaltlich etwaiger Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 darf die Kommission personenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an einen anderen Mitgliedstaat übermitteln. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat, darüber, daß sie eine derartige Übermittlung beabsichtigt.
(2) Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen personenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die Information geliefert hat, einer solchen Übermittlung zugestimmt hat.
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Artikel 11 Kontrollstelle
Jede Stelle, die für die Zwecke der Ausübung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle über die personenbezogenen Daten, die die Kommission in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verarbeitet hat, benannt oder eingerichtet worden ist, nimmt die gleichen Aufgaben in bezug auf diejenigen personenbezogenen Daten wahr, die die Kommission nach diesem Protokoll verarbeitet hat.
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Artikel 12 Beziehung zu dem Übereinkommen
(1) Die Artikel 3, 5 und 6 des Übereinkommens finden auch auf die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Handlungen Anwendung.
(2) Folgende Bestimmungen des Übereinkommens finden auch auf dieses Protokoll Anwendung:
- Artikel 4 mit der Maßgabe, daß Erklärungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird;
- Artikel 7 mit der Maßgabe das das „ne bis in idem"-Prinzip auch auf juristische Personen Anwendung findet und daß Erklärungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Übereinkommens auch für dieses Protokoll gelten, sofern bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Protokolls keine anderslautende Erklärung abgegeben wird;
- Artikel 9;
- Artikel 10.
aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Artikel 13 Gerichtshof
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.
Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof von einer Streitpartei befaßt werden.
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