Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 448/2011).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 448/2011).
§ 1. Der Beitragszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz beträgt € 1.350,-- jährlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 448/2011).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.