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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Geltender Text a fecha 2009-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 448/2011).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 448/2011).

§ 1. Der Beitragszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz beträgt € 1.350,-- jährlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 448/2011).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.