Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2009 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-24
Status Aufgehoben · 2011-02-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 6, 8 Abs. 5 Z 3 lit. b und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009 S. 16.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Zusätzliche nationale Prämie

§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2009 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

Kürzung

§ 4. Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz 2010 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche nationale Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 anteilsmäßig gekürzt.

Außerkrafttreten von Verordnungen

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 9/2008 und

2.

Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 463.

Sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich in den Antragsjahren 2007 und 2008 verwirklicht haben, anwendbar.

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