Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2009/2010

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-29
Status Aufgehoben · 2010-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 422/2010).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Z 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 422/2010).

§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. Nr. L 149 vom 7.6.2008, S 38, wie folgt festgesetzt:

1.

lange Flachsfasern 900 kg/ha

2.

kurze Flachsfasern 1 500 kg/ha

3.

Hanffasern 2 000 kg/ha

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