Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010)
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,
der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,
der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27,
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65,
der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, ABl. Nr. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 und
sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
die AMA für die Kontrolle
der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II
aa) Nr. 1 bis 9,
bb) Nr. 11 – soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind –,
cc) Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und
der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 6;
der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II
Nr. 10,
Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden –,
Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und
Nr. 13 bis 15;
die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.
(3) Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:
Der Sammelantrag gemäß § 3,
der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen,
Anzeigen von Veränderungen, die dazu führen, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, und
der Nachweis gemäß § 15 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.
(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
Dauergrünlandflächen,
Faserflachsflächen,
Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,
Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,
Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht beantragt wird,
Flächen mit Dauerkulturen und schnellwüchsigen Forstgehölzen im Kurzumtrieb im Sinne des Abs. 4,
Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dienen,
Weinflächen,
Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
Flächen, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind,
im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
(3) Die gemäß Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
(4) Schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb gemäß Art. 2 lit. n der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sind ausschlagfähige Laubbaumarten, die in kurzen Umtriebszeiten bis 20 Jahre bewirtschaftet werden können, insbesondere Sorten von Weiden (Salix sp.), Pappeln (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birken (Betula sp.).
(5) Im Fall des Anbaus von Hanf sind
die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen und
im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.
(6) Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.
(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Antragsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich
über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Bedingungen für besondere Ansprüche unterliegt, verfügt oder
für die Mutterkuh- oder Milchkuhprämie gemäß § 12ff der Direktzahlungs-Verordnung in Betracht kommt.
(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Abschnitt
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance)
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland
§ 5. (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.
(2) Dauergrünlandflächen
auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:
ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
zur Anlage von Dauerkulturen oder
von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).
Neue Ackerflächen
§ 6. Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Sammelantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor.
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