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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2010/11 (Limit-Verordnung 2010/11)

Geltender Text a fecha 2009-12-28

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:

1 2
Profil Bezeichnung Limit mit SbX in € Limit Religion mit SbX in €
100 Volksschulen – Grundschulen 50,00 8,18
100 Vorschulstufe 22,80
100 Sonderschulen 64,09 10,49
300 Hauptschulen 95,00 11,70
400 Polytechnische Schulen 90,93 8,08
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe 95,00 11,70
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe
der Gymnasien 170,00 15,00
der Realgymnasien 161,25 14,24
Oberstufenrealgymnasium 161,25 14,24
1100 Steirische Realschulen 144,89 12,82
2000 Berufsbildende Pflichtschulen
Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie Metall 56,85 5,06
alle anderen Fachbereiche 48,38 4,29
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten 69,32 6,22
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 138,01 11,92
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) 99,37 8,64
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) 111,85 9,73
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW) 135,83 11,82
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten 140,01 12,18
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 152,19 13,24
4600 Handelsakademien für Berufstätige 178,83 15,56
4600 Kaufmännische Kollegs 190,99 16,62
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien 211,55 18,40
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 155,61 13,54
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 175,78 15,29
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 211,55 18,40
4720 Höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höheren Lehranstalten für Kunstgewerbe 126,58 11,19
4730 Höheren Lehranstalten für Tourismus 136,77 12,15
4730 Aufbaulehrgänge an Kollegs für Tourismus 187,08 16,62
4730 Kollegs für Tourismus 172,17 15,29
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik 143,13 12,88
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik - Horterzieher/innen 155,65 14,00
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik 134,67 12,11
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 143,13 12,88
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 135,78 12,21
6100 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 44,15 3,98
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 104,86 9,44
6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen Kärnten) Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten) 115,17 10,36
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 133,93 12,04

(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das SbX-Limit.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gemäß § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 € zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.