Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesministerin für Inneres und der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht erfüllen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-19
Status Aufgehoben · 2013-12-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 247h Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009 und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2009, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2013).

Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2010 ausgestellt werden:

– Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

– Bundesministerium für Inneres,

– Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

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