Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)
Abkürzung
PyroTG 2010
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
PyroTG 2010
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
| § 6. | |
Abkürzung
PyroTG 2010
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
das Böllerschießen.
HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
das Böllerschießen.
Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,
Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel,
Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.
(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf
pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und
pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
Abkürzung
PyroTG 2010
Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,
Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.
(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf
pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und
pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
Abkürzung
PyroTG 2010
Abs. 4 tritt in Kraft, wenn die gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 45 Abs. 8.
Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Zündplättchen, ringe und bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,
Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.
(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf
pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und
pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
(4) Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.
Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
die Gebietskörperschaften,
staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
Feuerwehren,
amtliche Sachverständige und
Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
(2) Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf
Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
(3) Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Anzündmittel sind explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende Gegenstände, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung zur Umsetzung gebracht werden.
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