Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), (EU – Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115
Änderungshistorie JSON API

(5) Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

Abkürzung

EU-PolKG

4.

Teil

Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden

Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten

§ 30. (1) Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:

1.

Nachname, Geburtsname, frühere Nachnamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;

2.

gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

3.

Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

4.

Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;

5.

Zweck der Reise;

6.

geplanter Tag der Ein- und Ausreise;

7.

geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;

8.

Wohnort;

9.

Fingerabdrücke;

10.

Art und Nummer des Visums;

11.

zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Nachname, frühere Nachnamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.

(2) Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch

1.

alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;

2.

Lichtbilder;

3.

Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa

Abkürzung

EU-PolKG

4.

Teil

Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden

Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten

§ 30. (1) Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:

1.

Familienname, Geburtsname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;

2.

gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

3.

Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

4.

Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;

5.

Zweck der Reise;

6.

geplanter Tag der Ein- und Ausreise;

7.

geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;

8.

Wohnort;

9.

Fingerabdrücke;

10.

Art und Nummer des Visums;

11.

zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: Familienname, frühere Familiennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.

(2) Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch

1.

alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;

2.

Lichtbilder;

3.

Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa

Abkürzung

EU-PolKG

Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen

§ 31. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig

1.

bei Gefahr im Verzug für Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten und

2.

nur mit Zustimmung jenes Mitgliedstaates, die die Daten in das VIS eingegeben hat.

Abkürzung

EU-PolKG

Auskunft und Richtigstellung

§ 32. (1) Soweit Auskunft über abgefragte Daten erteilt werden soll, die von einem anderen Mitgliedstaat in das VIS eingegeben worden sind, darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn diesem Mitgliedstaat zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Sind abgefragte Daten von einer österreichischen Behörde, die keine Sicherheitsbehörde ist, eingegeben worden, ist vor Auskunftserteilung deren Zustimmung einzuholen.

(2) Liegen Anhaltspunkte vor, wonach im VIS verarbeitete Daten unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert sein könnten, so ist jene Stelle davon in Kenntnis zu setzen, die die Daten in das VIS eingegeben hat.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Die Sicherheitsbehörden führen zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II).Sie haben diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SIS) zur Verfügung zu stellen. Sie sind ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 zu.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu verwenden.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Familienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Familienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

§ 33. (1) Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.

(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

1.

Familienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;

2.

besondere unveränderliche körperliche Merkmale;

3.

Geburtsort und -datum;

4.

Geschlecht;

5.

Lichtbilder;

6.

Fingerabdrücke;

7.

Staatsangehörigkeit(en);

8.

der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;

9.

Ausschreibungsgrund;

10.

ausschreibende Behörde;

11.

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;

12.

zu ergreifende Maßnahme;

13.

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;

14.

die Art der Straftat.

(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.

(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.

(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).

(6) Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der der Bundesfinanzverwaltung nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(7) Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.

(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Abkürzung

EU-PolKG

5.

Teil

Schengener Informationssystem

Nationales Schengener Informationssystem

§ 33. Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Zusatzinformationen

§ 34. (1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Sirene-Büro alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

(2) Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.

(3) Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.

(4) § 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Zusatzinformationen

§ 34. (1) Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

(2) Soweit Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu Ausschreibungen der Sicherheitsbehörden benötigen, werden diese vom Sirene-Büro auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 erteilt.

(3) Erfolgt der Austausch von Zusatzinformationen automationsunterstützt, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden. Sie sind jedenfalls spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen.

(4) § 33 Abs. 8 gilt auch für Zusatzinformationen.

Abkürzung

EU-PolKG

Zusatzinformationen

§ 34. Die Sicherheitsbehörden stellen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Sirene-Büros alle Unterlagen zur Verfügung, die den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem zu Grunde liegen.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

§ 35. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.

(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde jedenfalls als Zusatzinformationen (§ 34) den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen:

1.

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

2.

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

3.

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;

4.

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;

5.

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

6.

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

7.

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(6) Einer Ausschreibung nach Abs. 1 und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Abs. 1 oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.

(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:

1.

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

2.

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

3.

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;

4.

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;

5.

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

6.

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

7.

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(6) Einer Ausschreibung nach Abs. 1 und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Abs. 1 oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Abkürzung

EU-PolKG

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.

(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.

(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) jedenfalls zu Verfügung zu stellen:

1.

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

2.

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften;

3.

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;

4.

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;

5.

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

6.

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

7.

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.

(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.

(6) Einer Ausschreibung nach Abs. 1 und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Abs. 1 oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Abkürzung

EU-PolKG

Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 35. Einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).

Abkürzung

EU-PolKG

Behandlung von Ausschreibungen eines Mitgliedstaates zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung gesuchter Personen

§ 36. Ist eine Festnahme wegen einer die Festnahme ablehnenden gerichtlichen Entscheidung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Abgängigen

§ 37. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.

(2) Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Abgängigen

§ 37. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.

(2) Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

§ 38. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben:

1.

die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;

2.

die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

3.

denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;

4.

denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.

(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

§ 38. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:

1.

die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;

2.

die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

3.

denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;

4.

denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.

(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.

Abkürzung

EU-PolKG

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem ordentlichen Gerichtsverfahren gesucht werden

§ 38. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der ordentlichen Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen im Schengener Informationssystem zu verarbeiten:

1.

die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;

2.

die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor ein ordentliches Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;

3.

denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;

4.

denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.

(2) Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Abs. 1 ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

§ 39. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

1.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine im Anhang 1 zum EU-JZG genannte Straftat plant oder begeht, oder

2.

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine im Anhang 1 Teil A zum EU-JZG angeführte Straftat begehen wird.

(2) Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.

(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:

1.

Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;

2.

Reiseweg und Reiseziel;

3.

die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

4.

nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

5.

Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

6.

Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;

7.

sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.

(4) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

§ 39. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

1.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine im Anhang 1 zum EU-JZG genannte Straftat plant oder begeht, oder

2.

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine im Anhang 1 Teil A zum EU-JZG angeführte Straftat begehen wird.

(2) Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.

(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:

1.

Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;

2.

Reiseweg und Reiseziel;

3.

die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

4.

nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

5.

Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

6.

Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;

7.

sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.

(4) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.

Abkürzung

EU-PolKG

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

§ 39. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie zur Abwehr gefährlicher Angriffe Personen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem auszuschreiben, wenn

1.

auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder

2.

die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang I Teil A zum EU-JZG begehen wird.

(2) Ausschreibungen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und Containern für verdeckte Kontrollen im Schengener Informationssystem sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen besteht.

(3) Bei Vorliegen einer Ausschreibung nach Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, folgende Informationen verdeckt zu ermitteln und der ausschreibenden Stelle gesondert zu übermitteln:

1.

Daten zu den Insassen und Begleitpersonen des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den ausgeschriebenen Personen in Verbindung stehen;

2.

Reiseweg und Reiseziel;

3.

die Auffindung der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

4.

nähere Umstände des Auffindens der Person oder des Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Containers;

5.

Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle;

6.

Angaben zum benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug oder zum benutzten Container;

7.

sowie über allenfalls mitgeführte Gegenstände.

(4) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für gezielte Kontrollen aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen zu behandeln.

Abkürzung

EU-PolKG

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 39. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

(2) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

§ 40. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:

1.

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

2.

Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

3.

Schusswaffen;

4.

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

5.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

6.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;

7.

Banknoten (Registriergeld);

8.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

§ 40. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:

1.

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

2.

Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

3.

Schusswaffen;

4.

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

5.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

6.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;

7.

Banknoten (Registriergeld);

8.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren.

Abkürzung

EU-PolKG

Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

§ 40. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Sachen im Schengener Informationssystem zur Fahndung auszuschreiben, wenn sie entweder zur Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden.

(2) Folgende Sachen können gemäß Abs. 1 ausgeschrieben werden:

1.

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge;

2.

Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;

3.

Schusswaffen;

4.

gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

5.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie insbesondere Pässe, Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;

6.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Kfz-Zulassungsbescheinigungen und Kfz-Kennzeichen;

7.

Banknoten (Registriergeld);

8.

gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Obligationen, Aktien und Anteilspapiere.

(3) Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachenfahndungsausschreibung von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegt, so ist der ausschreibende Mitgliedstaat darüber zu informieren und es sind ihm die näheren Umstände bekannt zu geben. Hierfür ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Z 1 zulässig. Liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 6 mit Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichen.

Abkürzung

EU-PolKG

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 40. (1) Ergibt eine Abfrage eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates und liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Zwecke des Art. 45 der SIS-VO Polizei und Justiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zuzugreifen.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Speicherfristen

§ 41. Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu prüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Speicherfristen

§ 41. Der Bundesminister für Inneres hat die in das Schengener Informationssystem eingegebenen österreichischen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu überprüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

§ 42. (1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen Sicherheitsbehörden nur hinsichtlich der von ihnen selbst vorgenommenen Ausschreibungen durchführen.

(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Sirene-Büros unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.

(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so hat die Sicherheitsbehörde, soweit es sich nicht um eine von ihr selbst veranlasste Ausschreibung handelt, den Sachverhalt abzuklären und im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen. Die Sicherheitsbehörde hat, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer von ihr ausgeschriebenen Person erforderlich ist, die Ausschreibung um zusätzliche Informationen zu ergänzen.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine von einer Ausschreibung nicht betroffene Person mit einer tatsächlich ausgeschriebenen verwechselt wird, darf die Sicherheitsbehörde mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen die Ausschreibung um dessen Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzen. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

Abkürzung

EU-PolKG

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

§ 42. (1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen nur hinsichtlich der österreichischen Ausschreibungen durchgeführt werden.

(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Bundesministers für Inneres (Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes) unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.

(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzt werden. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.

Abkürzung

EU-PolKG

Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

§ 42. Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.

Abkürzung

EU-PolKG

Auskunftsrecht

§ 43. Im Falle einer Auskunft nach § 26 DSG 2000 dürfen Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Abkürzung

EU-PolKG

Auskunftsrecht

§ 43. Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG dürfen Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 43 Abs. 4 DSG gegeben worden ist.

Abkürzung

EU-PolKG

Auskunftsrecht

§ 43. Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG.

Abkürzung

EU-PolKG

5a. Teil

Einreise-/Ausreisesystem

Zentrale Zugangsstelle

§ 43a. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der EES-VO aus.

Abkürzung

EU-PolKG

Tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 46 Abs. 11.

5b. Teil

Reiseinformations- und -genehmigungssystem

Zentrale Zugangsstelle

§ 43b. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 50 Abs. 2 der ETIASVO aus.

Abkürzung

EU-PolKG

6.

Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 44. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

Abkürzung

EU-PolKG

§ 44a. § 5 Abs. 3 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogen.

Abkürzung

EU-PolKG

Vollziehung

§ 44a. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

EU-PolKG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(3) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den §§ 22 und 24 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 26, § 33 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 43 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 25 Abs. 1, 33 Abs. 6, 39 Abs. 1 sowie 40 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den §§ 22 und 24 samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 26, § 33 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 43 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 33 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Abkürzung

EU-PolKG

Inkrafttreten

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2010, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 33 Abs. 1 und 7, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 4 und 5, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 3, 41 und 42 Abs. 1, 2, 3, 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit dem in der Kundmachung der Bundesministerin für Inneres nach § 4 Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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