Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute (ZAPV)
Abkürzung
ZAPV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG), BGBl. I Nr. 66/2009, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres schriftlich an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank sowie in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss an die FMA ist nur auf deren ausdrückliches Verlangen erforderlich.
Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2001, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
Abs. 2 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
§ 2. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
(3) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen, sondern als „erläuterungsbedürftig“ anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gemäß § 65 Abs. 2 ZaDiG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 ende (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 2. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
(3) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 4).
§ 2. (1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
Abkürzung
ZAPV
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(4) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG zum Prüfungsbericht
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………….….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:
Zur Prüfung nach § 25 Abs. 3 ZaDiG habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:
Prüfungsdauer (in Personentagen): …………………………………………………………..............
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Zahlungsinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
Ich (Wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen an die Prüfung erstellt, die Angaben in Teil I und II der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.
| (Datum und Unterschrift des Abschlussprüfers) |
|---|
| ja | nein | Erläuterungsbedürftig | Keine Geschäftsfälle | Nicht anwendbar | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Das Eigenmittelerfordernis gemäß § 15 Abs. 1 ZaDiG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 2. | Das Eigenmittelerfordernis gemäß § 16 ZaDiG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 3. | Die Bestimmung gemäß § 5 Abs. 5 Z 4 ZaDiG, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen, wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 4. | Die Bestimmungen betreffend die interne Revision gemäß § 19 Abs. 1 dritter und vierter Satz ZaDiG wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 5. | Die Anforderungen an die Konzessionserteilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG wurden auch nach Konzessionserteilung beachtet und die sonstigen organisatorischen Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 6. | Die Verpflichtung der unverzüglichen Meldung an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz ZaDiG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 7. | Die sonstigen Verpflichtungen der Geschäftsleiter gemäß § 19 Abs. 2 ZaDiG wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 8. | Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 19 Abs. 4 ZaDiG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 9. | Die Anzeigepflichten gemäß § 11 ZaDiG wurden befolgt | o | o | o | o | o | |||||
| 10. | Bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß § 11 Abs 2 ZaDiG wurde auf das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen geachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 11. | Die Anzeigeverpflichtung betreffend Auslagerungen gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 12. | Die Anzeigeverpflichtung betreffend Agenten gemäß § 22 Abs. 1 ZaDiG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 13. | Die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 ZaDiG in Verbindung mit § 33 BWG „Verbraucherkreditverträge“ wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 14. | Die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 ZaDiG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2 BWG „Preisaushang und Werbung“ wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 15. | Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 ZaDiG in Verbindung mit § 36 BWG „Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen“ wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 16. | Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität wurden beachtet | ||||||||||
| - die Vorschriften des § 40 Abs. 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden | o | o | o | o | o | ||||||
| - die Vorschriften des § 40 Abs. 2 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern | o | o | o | o | o | ||||||
| - die Vorschriften des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern | o | o | o | o | o | ||||||
| 17. | Aus der Überprüfung der risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ist kein Zuwiderhandeln gegen die Pflichten | ||||||||||
| - des § 40 Abs. 2a Z 2 BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - des § 40 Abs. 2e BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| 18. | Eine Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG wurde durchgeführt | o | o | o | o | o | |||||
| 19. | Das Institut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß § 40 Abs. 2d BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werden | o | o | o | o | o | |||||
| 20. | Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß § 40 Abs. 3 BWG wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 21. | Das Institut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs.1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG Dritter | o | o | o | o | o | |||||
| Frage 22 ist nur zu beantworten, falls Frage 21 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 21 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich | |||||||||||
| 22. | Die Vorschriften des § 40 Abs. 8 BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG durch Dritte wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 23. | Die Vorgaben für vereinfachte Sorgfaltspflichten | ||||||||||
| - gemäß § 40a Abs. 5 BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität des Treugebers wurden erfüllt | o | o | o | o | o | ||||||
| - gemäß § 40a Abs. 6 BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt | o | o | o | o | o | ||||||
| 24. | Verstärkte Sorgfaltspflichten wurden angewendet | ||||||||||
| - gemäß § 40b Abs. 1 BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht | o | o | o | o | o | ||||||
| - gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 BWG bei Ferngeschäften | o | o | o | o | o | ||||||
| - gemäß § 40b Abs. 1 Z 2 und § 40d Abs. 1 BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern | o | o | o | o | o | ||||||
| - gemäß § 40b Abs. 1 Z 3 BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen | o | o | o | o | o | ||||||
| 25. | Aus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen § 41 Abs. 4 BWG hinsichtlich | ||||||||||
| - der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Z 1 ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Z 1 erfüllten Sorgfaltspflichten ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Z 2 ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - Schulungsmaßnahmen gemäß Z 3 ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - der Einrichtungen von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Z 4 ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| - des Beauftragten gemäß Z 6 ersichtlich | o | o | o | o | o | ||||||
| 26. | Die Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 betreffend die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers wurden beachtet. | o | o | o | o | o | |||||
| 27. | Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen wurde beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 28. | Im Anhang des Jahres- oder Konzernabschlusses sind besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 ZaDiG samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 ZaDiG offen gelegt | o | o | o | o | o | |||||
| 29. | Die Bedingungen für die Gewährung von Krediten des § 5 Abs. 5 Z 1 bis 3 ZaDiG wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 30. | Die Bestimmungen gemäß § 17 ZaDiG „Sicherung der Kundengelder“ wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 31. | Die Bestimmungen gemäß § 18 ZaDiG „Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen“ wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
| 32. | Die Bestimmungen betreffend Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ZaDiG wurden beachtet | o | o | o | o | o | |||||
Teil II
Erläuterungen und Darstellungen des Abschlussprüfers zu
Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen (bei Antworten: „nein“ oder „erläuterungsbedürftig“)
Ausnahmen von Bestimmungen der in Teil I angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)
Wesentliche Feststellungen des Abschlussprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die entweder keine Fragestellung in Teil I vorgesehen ist oder die eine konkretere Darstellung verlangen.
Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG zum Prüfungsbericht
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:
Zur Prüfung nach § 25 Abs. 3 ZaDiG habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:
Prüfungsdauer (in Personentagen): …………………………………………………………..............
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Zahlungsinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
Ich (Wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG erstellt, die Angaben in Teil I und II der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.
| (Datum und Unterschrift des Abschlussprüfers) |
|---|
Teil I
| ja | nein – nicht behoben | nein – behoben | Keine Geschäftsfälle | nicht anwendbar | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mindesteigenmittelerfordernis | |||||||
| 1. | Das Eigenmittelerfordernis gemäß § 15 Abs. 1 ZaDiG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 2. | Das Eigenmittelerfordernis gemäß § 16 ZaDiG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 3. | Die Bestimmung gemäß § 5 Abs. 5 Z 4 ZaDiG, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen, wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| Allgemeine Sorgfaltspflichten und Risikomanagement | |||||||
| 4. | Die Bestimmungen betreffend die interne Revision gemäß § 19 Abs. 1 dritter und vierter Satz ZaDiG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 5. | Die Anforderungen an die Konzessionserteilung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 und § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG wurden auch nach Konzessionserteilung beachtet und die sonstigen organisatorischen Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 und 3 ZaDiG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 6. | Die Verpflichtung der unverzüglichen Meldung an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz ZaDiG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 7. | Die sonstigen Verpflichtungen der Geschäftsleiter gemäß § 19 Abs. 2 ZaDiG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 8. | Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 19 Abs. 4 ZaDiG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| Melde- und Anzeigeverpflichtungen | |||||||
| 9. | Die Anzeigepflichten gemäß § 11 ZaDiG wurden befolgt | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 10. | Bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß § 11 Abs. 2 ZaDiG wurde auf das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen geachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 11. | Die Anzeigeverpflichtung betreffend Auslagerungen gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 12. | Die Anzeigeverpflichtung betreffend Agenten gemäß § 22 Abs. 1 ZaDiG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| Verbraucherbestimmungen | |||||||
| 13. | Die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 ZaDiG in Verbindung mit § 33 BWG „Verbraucherkreditverträge“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 14. | Die Bestimmungen des § 19 Abs. 5 ZaDiG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2 BWG „Preisaushang und Werbung“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 15. | Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 ZaDiG in Verbindung mit § 36 BWG „Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen“ wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 19 Abs. 5 ZaDiG) | |||||||
| 16. | Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität wurden beachtet | ||||||
| - die Vorschriften des § 40 Abs. 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - die Vorschriften des § 40 Abs. 2 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - die Vorschriften des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| 17. | Aus der Überprüfung der risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ist kein Zuwiderhandeln gegen die Pflichten | ||||||
| - des § 40 Abs. 2a Z 2 BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - des § 40 Abs. 2e BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| 18. | Eine Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG wurde durchgeführt | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 19. | Das Institut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß § 40 Abs. 2d BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werden | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 20. | Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß § 40 Abs. 3 BWG wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 21. | Das Institut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs.1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG Dritter | ( | ( | ||||
| Frage 22 ist nur zu beantworten, falls Frage 21 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 21 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich. | |||||||
| 22. | Die Vorschriften des § 40 Abs. 8 BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG durch Dritte wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 23. | Die Vorgaben für vereinfachte Sorgfaltspflichten | ||||||
| - gemäß § 40a Abs. 5 BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität des Treugebers wurden erfüllt | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - gemäß § 40a Abs. 6 BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| 24. | Verstärkte Sorgfaltspflichten wurden angewendet | ||||||
| - gemäß § 40b Abs. 1 BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 BWG bei Ferngeschäften | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - gemäß § 40b Abs. 1 Z 2 und § 40d Abs. 1 BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - gemäß § 40b Abs. 1 Z 3 BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| 25. | Aus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen § 41 Abs. 4 BWG hinsichtlich | ||||||
| - der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Z 1 ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Z 1 erfüllten Sorgfaltspflichten ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Z 2 ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - Schulungsmaßnahmen gemäß Z 3 ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - der Einrichtungen von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Z 4 ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| - des Beauftragten gemäß Z 6 ersichtlich | ( | ( | ( | ( | ( | ||
| 26. | Die Bestimmungen der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| Rechnungslegung | |||||||
| 27. | Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen wurde beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 28 | Im Anhang des Jahres- oder Konzernabschlusses sind besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 ZaDiG samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 ZaDiG offen gelegt | ( | ( | ( | ( | ( | |
| Weitere Verpflichtungen | |||||||
| 29. | Die Bedingungen für die Gewährung von Krediten des § 5 Abs. 5 Z 1 bis 3 ZaDiG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 30. | Die Bestimmungen gemäß § 17 ZaDiG „Sicherung der Kundengelder“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 31. | Die Bestimmungen gemäß § 18 ZaDiG „Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen“ wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
| 32. | Die Bestimmungen betreffend Auslagerung betrieblicher Aufgaben gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ZaDiG wurden beachtet | ( | ( | ( | ( | ( | |
Teil II
Erläuterungen und Darstellungen des Abschlussprüfers zu
Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen (bei Antworten: „nein - nicht behoben“ oder „nein - behoben“)
Ausnahmen von Bestimmungen der in Teil I angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)
Wesentliche Feststellungen des Abschlussprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die keine Fragestellung in Teil I vorgesehen ist.
Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG zum Prüfungsbericht
(Anm.: Die Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG zum Prüfungsbericht ist als PDF dargestellt.)
Abkürzung
ZAPV
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 4).
Anlage gemäß § 25 Abs. 3 ZaDiG zum Prüfungsbericht (AzP)
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
(Datum)
(Abschlussprüfer)
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Zahlungsinstituts (insbesondere zu Geschäfts-entwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
| Ο | Ο | ||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 1 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 1.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 15 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 2.1. | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 16 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 2.2. | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit § 5 Abs. 5 Z 4 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 2.3. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 bis 3 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 3.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 4.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 19 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 5.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG in Verbindung mit den §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 6.1. | |||
| Anzahl der Verdachtsmeldungen: | |||
| 6.2. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 19 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 7.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 8.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 9.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 10.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 18 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 11.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 12.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 13.1. | |||
| --- | --- | --- | |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | |||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß § 23 Abs. 2 ZaDiG: | |||
| Feststellungen: | Gesetzesreferenz | ||
| 14.1. | |||
Teil III
| Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Zahlungsinstitutes (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell): | Gesetzesreferenz | |
| 15.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften: | Gesetzesreferenz | |
| 16.1. | ||
Teil IV
Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis
Falls Frage 1 im Teil I dieser Anlage mit ja beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, bei der eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegt, jeweils folgende Angaben zu tätigen:
| 1. Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel | ......................................... |
|---|---|
| 2. konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis | ......................................... |
| 3. Eigenmittelüberschuss | ......................................... |
| 4. Eigenmittelfehlbetrag | ......................................... |
| 5. konsolidierte Bilanzsumme | ......................................... |