Anpassung in der KriegsopferversorgungVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2010

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 456/2010).

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 456/2010).

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2010 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2010 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 456/2010).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2010 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 442/2008 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 471,20 € mit 478,30 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 19,30 € mit 19,60 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 21,10 €
70. Lebensjahres 42,80 €
75. Lebensjahres 78,00 €
80. Lebensjahres 113,00 €
50 vH
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65. Lebensjahres 21,40 €
70. Lebensjahres 43,40 €
75. Lebensjahres 79,20 €
80. Lebensjahres 114,70 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 246,10 € mit 249,80 €,
--- ---
…………………………statt 37,40 € mit 38,00 €;
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 29,40 € mit je 29,80 €,
…………………………statt 59,00 € mit 59,90 €,
…………………………statt je 88,50 € mit je 89,80 €;
6. im § 16 Abs. 1 …………………………statt 37,40 € mit 38,00 €;
7. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 619,30 € mit 628,60 €,
…………………………statt 928,50 € mit 942,40 €,
…………………………statt 1 238,30 € mit 1 256,90 €,
…………………………statt 1 548,20 € mit 1 571,40 €,
…………………………statt 1 857,10 € mit 1 885,00 €;
8. im § 20 …………………………statt 138,20 € mit 140,30 €;
9. im § 20a …………………………statt 20,90 € mit 21,20 €,
…………………………statt 33,20 € mit 33,70 €,
…………………………statt 55,60 € mit 56,40 €;
10. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 85,10 € mit 86,40 €,
…………………………statt 169,60 € mit 172,10 €;
11. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 135,70 € mit 137,70 €,
…………………………statt 248,90 € mit 252,60 €,
…………………………statt 162,90 € mit 165,30 €,
…………………………statt 298,50 € mit 303,00 €;
12. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 620,20 € mit 629,50 €,
…………………………statt 739,80 € mit 750,90 €,
…………………………statt 636,70 € mit 646,30 €,
…………………………statt 772,30 € mit 783,90 €;
13. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 223,80 € mit 227,20 €,
…………………………statt 312,70 € mit 317,40 €;
14. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 29,40 € mit je 29,80 €,
…………………………statt 59,00 € mit 59,90 €,
…………………………statt je 88,50 € mit je 89,80 €;
15. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 41,20 € mit 41,80 €,
…………………………statt 7,90 € mit 8,00 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 456/2010).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

20 vH mit ................. 47,80 €
30 vH mit ................. 95,70 €
40 vH mit ................. 143,50 €
50 vH mit ................. 191,30 €
60 vH mit ................. 239,20 €
70 vH mit ................. 287,00 €
80 vH mit ................. 382,60 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

130 mit ................. 143,50 €
160 mit ................. 191,30 €
190 mit ................. 239,20 €
220 mit ................. 287,00 €
250 mit ................. 334,80 €
280 mit ................. 382,60 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 191,30 € festgestellt.

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