Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der HeeresversorgungVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2010
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).
§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden wie folgt festgestellt:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).
§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden mit 645,40 € und 2.676,70 € festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).
§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2010 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2010 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).
§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 41,80 € für den Hauptversicherten und 8,00 € für Zusatzversicherte festgestellt.