Anpassung in der OpferfürsorgeVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2010

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2010-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2010 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2010 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 442/2008 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 736 361,90 € mit 747 407,30 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 44,00 € mit 44,70 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 002,70 € mit 1 017,70 €,
……………………….statt 919,40 € mit 933,20 €,
……………………….statt 1 375,60 € mit 1 396,20 €;
4. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 098,90 € mit 1 115,40 €,
……………………….statt 440,00 € mit 446,60 €.

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