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Anpassung in der ImpfschadenentschädigungVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2010

Geltender Text a fecha 2009-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2010 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2010 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.456/2010 ).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.